Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 09.02.1971 – 1 StR 374/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_374/70 URTEIL ah.
in der Strafsache
gegen
den Verwaltungsangestellten Max GC EEE aus SEE, geboren am EEE 1916 in TEE) Thüringen,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 9. Februar 1971, an der teilgenommen haben: “
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetster Untreue in zwei Fällen sowie wegen Betrugs und fahrlässigen Falscheids zu einer Gesamtfreiheits-
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strafe von 3 Jahren 6 Monaten und zu einer Gesamtgelästrafe von 7.000,-- DM, ersatzweise zu 70 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 136 a StPO geltend. Er behauptet hierzu, das von ihm in der Hauptverhandlung abgegebene Geständnis bezüglich der "Unterschlagung USED und der Fälle DEEEEEEEB und BED" beruhe auf einer unzulässigen Einwirkung des Strafkammervorsitzenden, der ihm bei Behandlung der Anklage vom 28. August 1969 (Untreue zum Nachteil der Firmen MORE We , DEE und BEEEEED) zu bedenken gegeben habe, welche Möglichkeiten das ab 1. April 1970 geltende Recht bei Geständnis für die Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung biete. Einen ähnlichen Hinweis habe der Vorsitzende bereits am Tage vor Beginn der Hauptverhandlung dem Verteidiger anläßlich eines Telefongesprächs erteilt, und zwar mit der ausdrücklichen Ermächtigung, darüber noch vor Sitzungsbeginn mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu sprechen.
Ob die letzterwähnte fernmündliche Unterredung den vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt hatte, bedarf keiner näheren Untersuchung. Denn die Revision geht selbst davon aus, daß der Angeklagte, nachdem er von diesem Gespräch erfahren hatte, zu einem Geständnis nicht bereit war (Rev.Begründung vom 19.6.1970 S. 4). Es kann sich daher nur fragen, ob der Vorsitzende in der Hauptverhandlung auf den Angeklagten auf unzulässige Art eingewirkt hat.
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Zwar verstößt ein Vorhalt von Umständen und / Gründen, durch die sich ein Beschuldigter in seinen Prozeßverhalten vernünftigerweise schon selbst bestimmen lassen sollte, grundsätzlich nicht gegen § 136 a StPo (BGRSt 1, 387). Dem Tatrichter ist es aber im Rahmen der in dieser Vorschrift ausdrücklich festgelegten Verbote regelmäßig auch verwehrt, für den Fall von Geständnissen Erklärungen abzugeben, die entgegen ihrem wahren Sinn vom Angeklagten als bindende Zusage einer bestimmten Behandlung aufgefaßt werden können und deshalb geeignet sind, seine Entschlußfreiheit in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise zu beeinträchtigen (BGHSt 14, 189, 191). Eine solche irreführende und somit hier ebenfalls unzulässige Erklärung (vgl. Grünwald NJW 1960, 1941 sowie Eb. Schmidt JR 1961, 70) hält der Beschwerdeführer offensichtlich für gegeben.
Der behauptete Verstoß ist indessen nicht bewiesen. Für die dem Revisionsgericht übertragene Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Verletzung des § 136 a StBO vorliegen, gilt der Grundsatz des Freibeweises (BGHSt 16, 164). Insoweit hat der Senat der berichtigten Sitzungsniederschrift und den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Gerichtspersonen lediglich entnehmen können, daß der Vorsitzende dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Geständnis in der Sache BED nahegelegt hat. Dagegen ist nichts dafür hervorgetreten, daß dem Angeklagten dabei oder sonst zu irgendeinem Zeitpunkt zugesichert oder auch nur in Aussicht gestellt worden sel, er habe im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe zu erwarten, deren Höhe nach Inkrafttreten der
Neufassung des § 23 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglichen werde. Wenn der Anwalt einen allgemeinen Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Änderung des Strafgesetzes subjektiv dahin gedeutet haben sollte, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung bei entsprechendem Prozeßverhalten ernstlich in Betracht zu ziehen sei, so würde der allein durch ein solches Mißverständnis veranlaßte Irrtum des Angeklagten die Anwendung von § 136 a StPO nicht rechtfertigen können (BGHSt 14, 189, 192). Auch im übrigen ergibt die Üßerprüfung des Sitzungsprotokolls und der eingeholten dienstlichen Erklärungen keine Anhaltspunkte für eine nach § 136 a StPO unzulässige Einflußnahme auf die Willensfreiheit des Angeklagten. Keinesfalls ist die Vorschrift schon dadurch verletzt, daß der Vorsitzende überhaupt - hinsichtlich zweier Einzelakte einer fortgesetzten Tat -— auf ein Geständnis des Angeklagten hingewirkt hat. Ein solches Vorgehen mag stets besonderes Einfühlungsvermögen erfordern und nicht immer zweckmäßig sein (vgl. Eb. Schmidt aa0), überschreitet aber nicht ohne weiteres den Bereich des rechtlich Erlaubten (BGH, Urteil vom 5. Juli 1955 -— 5 StR 52/55; BGHSt 20, 268 mit weiteren Nachweisen).
2.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für den Schuldspruch wegen fahrlässigen Falscheids. Die Feststellungen hierzu sind zwar, zumal im Hinblick auf die innere Tatseite, etwas | knapp, reichen aber, wenn man den gesamten Urteilsinhalt | in Betracht zieht (vgl. UA S. 19/20, 21, 22, 25), vollauf | aus, die Anwendung des § 163 StGB zu rechtfertigen. Auch |
die Strafzumessungserwägungen sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Zipfel