Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 27.01.1971 – 2 StR 2/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“r)
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 617/70 BESCHLUSS Ar/
in der Strafsache gegen
den Former Bodo Fritz NED zus KuD - ED, geboren am. EB 1941 in I, |
wegen Diebstahls in einem schweren Falle
AS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. November 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils hat, soweit das zur Zeit seiner Verkündung geltende Recht in Betracht kommt, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Indessen zwingen die durch das Erste Strafrechtsreformgesetz am 1. April 1970 in Kraft getretenen Rechtsänderungen, die das Revisionsgericht zu berlicksichtigen hat (§ 354 a StPO), zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Die Mindeststrafe wegen Diebstahls in einem schweren Falle ist nach § 243 StGB nF eine Freiheitsstrafe von drei Monaten; sie erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Voraussetzungen des Rückfalls erfüllt sind (§ 17 StGB nF). Sie ist also in jedem Falle niedriger als die Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis, die bei Annahme mildernder Umstände nach §§ 243, 244 Abs. 2 StGB aF vorgesehen war und von der die Strafkammer bei der Strafzumessung ausgegangen ist.
Das Landgericht wird unter Beachtung des Art. 87 des 1. StrRG zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des Rückfalls,
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der als Strafzumessungsgrund nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (BGHSt 23, 237), auch nach § 17 StGB nF vorliegen, wobei auch die - bisher nicht ausreichend angegebenen - Zeiten der den früheren Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten (§ 17 Abs. 4 StGB nF) festzustellen sind. Im übrigen empfiehlt der Senat, bei Annahme des § 243 StGB nF die Tat als "Diebstahl in einem schweren Fall" zu kennzeichnen.
Baldus Willms Baumgarten
Meyer Meise