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BGH Urteil vom 20.01.1971 – 2 StR 153/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _ 153/70 URTEIL Pr

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Willi Wi EB aus Kngeboren am WW. EB 1927 in Namup/ Tr,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, _

Bundesanwalt GE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB in der Verhandlung, Justizhauptsekretär WB pei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. August 1969 wird verworfen.

Jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner entfällt der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer ihm auf die Dauer von fünf Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.

Seine auf Verletzung des formellen und materiellen -Rechts gestützte Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verteidigung hätten gefehlt. Anstelle seines ursprünglichen Pflichtverteidigers (Rechtsanwalt DW) sei wegen dessen Erkrankung ein anderer Pflichtverteidiger (Rechtsanwalt St) am Tage vor der Hauptverhandlung bestellt worden. Diesen habe er erstmalig in der Hauptverhandlung gesehen. Rechtsanwalt StB sei deshalb nicht in der Lage gewesen, seine Verteidigung vorzubereiten. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkamner auf Grund ihrer Fürsorgepflicht von Amts wegen die Sache vertagen müssen.

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Angeklagte war bereits am 11. August 1969, also zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung, davon in Kenntnis gesetzt worden, daß Rechtsanwalt StB zum neuen Pflichtverteidiger bestellt werde und daß dieser die Strafakten schon eingesehen

hatte. Unter diesen Umständen bot die bis zur Hauptverhandlung verbleibende Zeit genügend Gelegenheit zur

. Vorbereitung der Verteidigung. Weder Rechtsanwalt St» noch der Angeklagte haben denn auch in der Hauptverhandlung den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Vielmehr ist von ihnen sogar auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet worden, soweit diese nicht gewahrt war.

Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit jener Verfahrensbeschwerde weiter vorgebracht, er sei, als Rechtsanwalt StB zu Anfang der Hauptverhandlung auf die Erhebung besonderer Beweise bezüglich der das frühere Verfahren 228 Ds 86/69 AG Köln betreffenden Sache verzichtet habe, ohne Pflichtverteidiger gewesen. Denn erst danach habe der Vorsitzende Rechtsanwalt St" zum Pflichtverteidiger in dieser Sache bestellt.

Sofern diese Ausführungen als selbständige Rüge gemeint sein sollten, ist auch sie unbegründet. Rechtsanwalt StB war in dieser Sache ebenfalls bereits am Tage zuvor zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

2. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das Gericht habe die Beteiligten vor der Verbindung der Verfahren 33 - 40/69 und 33 - 78/69 in der Hauptverhandlung nicht gehört und deshalb gegen § 535 StPO verstoßen, ist die Revision offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 17, 337, 340).

3. Der Angeklagte beanstandet weiter, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht den Anklagesatz der Anklageschrift vom 24. August 1966 in der Hauptverhandlung verlesen hat. |

Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Wohl liegt insoweit ein Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO vor. Auf ihm beruht das Urteil aber nicht. Jener Anklagesatz betraf einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt, der zudem im wesentlichen den Fällen entsprach, die den beiden anderen ordnungsgemäß verlesenen Anklagesätzen zugrunde lagen. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der durch jene Vorschrift verfolgte Zweck durch die Nichtverlesung des einen Anklagesatzes gefährdet worden ist.

II. Die Sachrüge

Die Sachprüfung hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die angefochtene Entscheidung ist lediglich an den durch das 1. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Rechtszustand anzupassen.

Der Erörterung bedarf allein die Begründung im Fall II 2 der Urteilsgründe. Während bezüglich der anderen Taten von der Strafkammer jeweils festgestellt worden ist, daß die Zeugen, vor denen der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen vorgenommen hatte, "Anstoß" genommen haben, heißt es in jenem Fall, die zur Tatzeit 15 Jahre alte Zeugin NEE habe das Verhalten des Angeklagten "als Unverschämtheit angesehen". Obwohl diese Formulierung im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Ärgernisgebens weniger eindeutig als die in den anderen Fällen verwendete Fassung ist, tragen die Feststellungen doch auch in jenem Fall die Verurteilung nach § 1§ 3 StGB. Die Tatsache, daß die Strafkammer prüfte, "ob die Zeugin in ihrem Alter von damals 15 Jahren geschlechtsbezogene

Vorgänge nicht überbewerte", 1äßt erkennen, daß nach der Überzeugung des Landgerichts die Zeugin das Geschlechtsbetonte der beobachteten Handlung erkannt und auch gewertet hat. Denn nur dann bestand Veranlassung, jene Frage zu prüfen.

Die Umstellung der verhängten Gefängnisstrafe auf "Freiheitsstrafe" beruht auf Art. 95 Abs. 3, der Wegfall des Ausspruchs über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Art. 1 Nr. 14 des 1. StrRG.

Willms Kirchhof . Müller

Baumgarten Meyer