Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 19.01.1971 – 1 StR 611/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 611/70 URTEIL aala,
in der Strafsache
gegen
die Kellnerin Karin O GEB =.: SEREEEEEED, geboren am EB 945 in TED,
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEEEEER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. August 1970 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des. Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
ft - 3.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
A. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.
B. Die Sachrüge
I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Angeklagte leistete dadurch, daß sie die Haupttäter Me un DE mit ihrem Pkw zu den Tatorten fuhr, zu den von diesen begangenen Diebstählen Hilfe. Ihre Mitwirkung förderte die Begehung der Haupttaten. Nach den Feststellungen erbrachte sie die Hilfeleistung auch wissentlich. Das gilt insbesondere für die Straftat vom 28. März 1968 in OMEEEEEEEEEEED ve i. IE (Faılı 11 1). Zwar ist nicht nachgewiesen, daß die Angeklagte schon vor der gemeinsamen Fahrt in die Pfalz von den Plänen der Haupttäter Kenntnis hatte. Aus den beiden in derselben Nacht verübten Automatendiebstählnin IWW und DEE entnahm sie Jedoch, welchem Zweck die Fahrt diente (UA S. 3, 4). In Kenntnis dessen fuhr sie mit den Haupttätern auch zum Tatort in
OD ve: 1.0.
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2. Das Landgericht kann nicht feststellen, ob die Angeklagte mit Täter- oder mit Gehilfenvorsatz handelte (vA S. 7). Es hat deshalb lediglich wegen Beihilfe verurteilt. Das entspricht den Rechtsgrundsätzen, die der Senat bereits an anderer Stelle entwickelt hat (BGHSt 23, 203). Der hier entsprechend anzuwendende Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" führt zu der Erwägung, daß ein Angeklagter für die minderschwere Teilnahmeform einzustehen hat, wenn (feststeht, daß er entweder diese oder eine gewichtigere verwirklichte. Für eine Wahlfeststellung ist in einem solchen Fall kein Raum.
3, Daß Tatmehrheit gegeben ist, lassen die insoweit knappen Feststellungen erkennen. Die Abgrenzung zwischen Tateinheit oder- „ehrheit ist für den Teilnehmer selbständig vorzunehmen. Mehrere Hilfeleistungen eines Gehilfen. zu verschiedenen selbständigen Taten eines anderen können | zwar eine fortgesetzte Handlung darstellen. Das angefochtene Urteil enthält jedoch keinen Hinweis auf einen Gesamtvor- | satz. Dem Urteilszusammenhang ist vielmehr zu entnehmen, | daß auch die Angeklagte jeweils neue Tatentschlüsse faßte.
II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das angefochtene Urteil eine Prüfung der Voraussetzungen des § 14 StGB vermissen läßt.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 3. November 1970 _ 1 StR 473/70 - zum Ausdruck gebracht, daß ein wesentliches Anliegen der Strafrechtsreform in der Zurückdränguns der kurzen Freiheitsstrafe besteht. Der Gesetzgeber hält sie für kriminalpolitisch verfehlt, weil sie den Verur-
AO / -5.-
teilten aus seiner sozialen Stellung reißt und der Gefahr krimineller Ansteckung aussetzt, ohne erzieherisch wesentlich auf ihn einzuwirken. Deshalb soll
in der Regel auf die Verhängung und Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen verzichtet werden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70). Grundsätzlich geht die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vor, soweit der Rechtsgüterschutz es zuläßt.
Nur in den Ausnahmefällen des § 14 StGB ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten zulässig. Maßgebend bleibt dabei die verwirkte Einzelstrafe. Bei Tatmehrheit ist daher grundsätzlich (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 196) für jede Einzelstrafe unter 6 Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 vorliegen (BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71 zu 8 27h a.F.). Die Urteilsgründe haben bei Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten im Hinblick auf § 14 StCB die Umstände anzugeben, die zur Ablehnung der Geldstrafe geführt haben (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine derartige Erörterung fehlt hier.
Außerdem steht die formelhafte Betonung der rechtsfeindlichen Gesinnung der Angeklagten in Widerspruch zu den Feststellungen, die Taten seien ihr "unangenehm" gewesen und einer der Haupttäter habe ihren Versuch, sich von der Gruppe abzusetzen, mit Drohungen vereitelt.
6 -
Der Strafausspruch ist danach aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Loesdau Pikart
Woesner zipfel