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BGH Urteil vom 12.01.1971 – 1 StR 565/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 565/70 URTEIL "Al,

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Helmut He aus ICE TEE, seboren an EEE 1945 ir Vo, Kreis DD, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösıl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE EEE,

als Verteidiger, Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Mai 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten unter Anwendung des allgemeinen Strafrechts wegen Mordes,

versuchter Notzucht und einfacher Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher

Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die formelle Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geht fehl.

Nach Lage der Sache mußte sich der Kammer die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen zur Prüfung, ob die Tat des Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nach Jugendrecht zu ahnden war, nicht aufdrängen. Das Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors Dr. Dengler, das diese Frage verneinte und dem sich die Kammer angeschlossen hatte, läßt keine Mängel erkennen, die Zweifel an der Sachkunde dieses Sachverständigen hätten begründen können. Es ist - wie noch im Rahmen der Sachrüge näher darzulegen sein wird - insbesondere kein Widerspruch, wenn in dem Gutachten einerseits ausgeführt wird, bei dem Angeklagten handele es sich um eine "im wesentlichen nicht mehr entwicklungsfähige Persönlichkeit" (UA S. 34), es aber andererseits heißt, bei ihm sei, "jedenfalls in absehbarer Zeit, keine wesentliche Persönlichkeitsentwicklung oder Nachreifung zu erwarten" (UA S. 30). Die Revision irrt auch, wenn sie meint, Professor Dr. Kaess sei in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen; dieser Sachverständige hat dem Landgericht mit dem anderen Gutachten im wesentlichen übereinstimmende Ergebnisse vermittelt, sich aber einer Schlußfolgerung hieraus enthalten (UA S. 35).

II. Die Sachrüge ist unbegründet.

—r

1. Der - von der Revision auch nicht weiter ange-

sriffene - Schuldspruch hält einer rechtlichen Prüfung stand.

Das gilt auch für die dem Angeklagten zur last gelegte versuchte Notzucht. Die Jugendkammer hat rechtlich bedenkenfrei aus den Feststellungen zum Tatgeschehen geschlossen, daß der Angeklagte nicht freiwillig von diesen Versuch zurückgetreten ist und daher auch insoweit nicht gemäß § 46 Nr. 1 StGB straffrei bleiben kann. Freiwillig ist nämlich der Rücktritt von einem Notzuchtsversuch nicht, wenn der Täter durch besondere Umstände in einen solchen Angstzustand geraten ist, daß dadurch sein Triebverlangen beseitigt wurde (BGHSt 9, 48, 53).

Hier hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte "sein ihm ohnehin nicht mehr durchführbar erscheinendes Notzuchtvorbaben" aufgab, weil seine sexuelle Erregbarkeit infolge des Verhaltens seines Opfers jäh abebbte und einer "Angst vor sofortiger oder späterer Aufdeckung seines bisherigen strafbaren Verhaltens Platz" machte (UA S. 11).

2. Die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Die Jugendkammer hat sich der Auffassung des Sachverständigen Dr. Dengler angeschlossen, daß der Angeklagte, der die Taten kurz vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat, "nicht als unausgeformter, in der Entwicklung zurückgebliebener junger Mann, sondern als ein seit Jahren auf niedriger Entwicklungsstufe stehengebliebener Psychopath schizothymen Charakters zu werten

und bei dem, jedenfalls in absehbarer Zeit, keine wesentliche Persönlichkeitsentwicklung oder Nachreifung zu erwarten sei" (UA S. 30),

Zu Unrecht zieht die Revision hieraus die Folgerung, daß der Angeklagte, da seine geistige und sittliche Entwicklung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres zum Stillstand gekommen ist, im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG einem Jugendlichen gleichgestellt werden müsse.

Jugendrecht ist anzuwenden, wenn der heranwachsende Täter zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, wenn bei ihm also EIntwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren (BGHSt 12, 116, 118 ; 22, 41). Nur der Heranwachsende, der noch in der für Jugendliche charakteristischen Entwicklungsphase steht, wird daher dem Jugendstrafrecht unterstellt, nicht aber derjenige, der infolge Vorliegens einer Psychopathie oder eines Schwachsinns endgültig auf der Stufe des Jugendlichen stehengeblieben ist, auch wenn bei ihm eine spätere Nachreifung im Sinne einer gewissen Umweltanpassung zumindest nicht auszuschließen ist (BGHSt 22, 41, 42; BGH IM JGG § 105 Nr. 10).

Der Angeklagte stand nach der Überzeugung der Kammer nicht mehr in der für Jugendliche charakteristische! Entwicklungsstufe.

3. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner