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BGH Urteil vom 05.01.1971 – 5 StR 676/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 676/70

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Hans-Horst B EB aus rw; dort geboren am EB 1933,

wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilte guy

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf: die Revision des Angeklagten wird das Urteil. des Landgerichts in Hamburg vom 29.Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- .Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von einen Jahr sechs Monaten verurteilt. Sie. hat die im Sinne des § 330 a StGB im Rausch verübte, mit Strafe bedrohte Handlung in einem Diebstahlsversuch gesehen.

Das Urteil stellt hierzu fest: Der Angeklagte betrat

am 6, Dezember 1969 gegen 19 Uhr von: der ‚Straße ein mit, Grundstück in Hamburg, - auf dessen von der ‚Straße abgelegenen

Teil sich ein Bungaiow befindet. Die Bewohnerin war nicht

zu Hause. Sie hatte im Wohnzimmer und auf der an der Rückseite des Bungalow gelegenen Terrasse Licht brennen lassen. Der Angeklagte ging zur Rückseite des Hauses und schlug

eine Scheibe der Terrassentür ein, um zu stehlen. Eine Nachbarin, die in ihrer Wohnung telefonierte, ‚hörte. ‚einen "großen Knall. Sie begab sich auf das Grundstück, stellte fest, daß eine Scheibe der Terrassentür ‚eingeschlagen worden war,und hörte in einem. etwa 6 bis 10 m von (der. Terrassentür ent7arnten. ‚Gebüsch "Geraschel und Geschiebe", "Sie. unterrichte” einen Nachbarn, der die. „Polizei rief, Es erschienen zwei Polizeibeamte, Einer von ihnen fand den Angeklagten, der

in dem Gebüsch versteckt lag. Der Angeklagte behauptete auf die Frage, was er dert mache, er wolle seinen Rausch ausschlafen. Er hatte zu dieser Zeit einen Blutalkoholgehalt von 2,6 o/oo. E

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.

-u-

Dieses läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die weitere Ausführung des Diebstahls freiwillig aufgegeben hat und daher nach § 46 Nr.1 StGB mit strafbefreiender Wirkung von dem Diebstahlsversuch zurückgetreten ist.

Der Freiwilligkeit eines solchen Rücktritts steht nicht entgegen, daß der Angeklagte sich in einem Rausch befand, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß.

8 330 a StGB setzt voraus, daß der Täter bei der mit Stra£n bedrohten Handlung, die er begeht oder zu begehen versucht, mit natürlichem Vorsatz handelt. Wer hierzu trotz seines Rausches in der Lage ist, kann in aller Regel die weitere Ausführung der beabsichtigten Handlung freiwillig aufgeben (ebenso im Ergebnis bei Zurechnungsunfähigkeit infolge epileptoider Wesensänderung die zur Veröffentlichung bestimmte äntscheidung BGH 2 StR 313/70 vom 21.Oktober 1970). Anders Niegt es, wenn der Täter an der weiteren Ausführung dadurch gehindert wird, daß er nach Beginn der Ausführung infolge des Rausches handlungsunfähig geworden ist. Die Strafkamnmer hat dies nicht festgestellt.

Aus dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch nicht, daß der Angeklagte die weitere Ausführung des Diebstahls etwa deshalb aufgab, weil er wegen des "großen Knalls" glaubte, den Diebstahl nicht vollenden zu können,

in

-5-

Die Entscheidung ‚entspricht den Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt . Schmidt Schmitt

Fleischmann Schuster