Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 22.12.1970 – 1 StR 500/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 500/70 URTEIL EL jar

in der Strafsache

gegen

den Binnenschiffer Jonny N EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am. EEE 1946 in DEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

landgerichtsrat

Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Ioesdau

Dr. Mösl

Pikart

zipfel

als beisitzende Richter,

Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 12. Juni 1970

wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilssatz

dahin berichtigt und neugefaßt, daß der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in acht und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Außerdem werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß

im Fall II 8 (Einbruchsdiebstahl im Gebäude der Sand- und Kiesbaggerei MW) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Einzelstrafe

verhängt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Pu

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten schweren Diebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Diebstahls in einem Fall und versuchten einfachen Diebstahls in einem Fall, jeweils begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu insgesamt zwei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

Der Urteilssatz ist lediglich dahin zu berichtigen, daß die Kennzeichnung der Einbruchsdiebstähle als "schwerer" Diebstähle entfällt (vgl. BGHSt 23, 254); auch ist der Rückfallzusatz zu streichen (BGHSt 23, 237).

Im übrigen haftet dem Urteil allerdings noch ein weiterer Mangel an, der den Angeklagten indessen nicht beschwert: die Strafkammer hat auch im Fall II 8 der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen "vollendeten schweren Diebstahls" ausgesprochen (UA S. 2, 9/10, 12), aber - offensichtlich aus Versehen — insoweit den Ausspruch einer Einzelstrafe unterlassen (UA S. 18). Hierin liegt ein Verstoß gegen § 74 StGB, der an sich zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe führen müßte (BGHSt 4, 345, 346). Das Revisions-

gericht ist jedoch unter den besonderen Umständen dieses Falles nicht gehindert, die Verhängung der Einzelstrafe durch Festsetzung der Mindeststrafe, die hier nach wie vor sechs Monate beträgt (§§ 243, 17 StGB), von sich aus nachzuholen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Der Generalbundesanwalt hat dem in der Verhandlung zugestimmt (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Revision ist hiernach mit den bezeichneten Maßgaben zu verwerfen.

Pfeiffer loesdau Mösl Pikart Zipfel