Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 03.12.1970 – 4 StR 516/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 516/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Wilhelm R EEE aus VE, @ort geboren an (EB ' 529, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

TC

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 6. Juli 1970 wit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtswittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung "Verletzung materiellen und formellen Rechts" rügt, hat Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist allerdings unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch folgenden Rechtsfehler.

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- 3 -

Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefaßt hat, schon zu Beginn oder jedenfalls noch während des Würgens, oder erst nach dieser Körperverletzung (UA 23). Es hat vieluehr "zugunsten des Angeklagten" nur unterstellt, "daß er den Tötungsvorsatz erst gefaßt habe, als der Vater infolge des Würgens bewußtlos auf dem Boden lag und als er sich entschloß, die Binden zu holen" (UA 42). Gleichwohl hat es aus dieser nur unterstellten Tatsache den nachteiligen Schluß gegen den Angeklagten gezogen, daß er die Tötung begangen habe, um eine andere Straftat, nämlich die durch das Würgen an seinem Vater begangene vorsätzliche Körperverletzung zu verdecken (UA 42). Allein darauf ist die Verurteilung wegen Mordes gegründet. Da einer Verurteilung nur erwiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, hat das Schwurgericht mithin gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen.

Unter den gegebenen Umständen kann die Verurteilung wegen Mordes nicht bestehen bleiben. Hatte der Angeklagte den Tötungsvorsatz von Anfang an, käme Mord aus dem angeführten Gesichtspunkt nur in Betracht, wenn der Angeklagte nach dem Würgen nicht nur diesen, allgemeinen, Tötungsvorsatz aufrechterhalten, sondern sich außerdem nunuehr auch deshalb zum Töten entschlossen hätte, um die vorangegangene Körperverletzung zu verdecken (Beweggrund). Daß sich das Schwurgericht dieser Rechtslage bewußt gewesen wäre und den Sachverhalt daraufhin geprüft hätte, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Deshalb ist Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache geboten.

KL

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Bei der Besonderheit der Sachlage, insbesondere den in der Person des Angeklagten liegenden Umständen, wird das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten eingehend prüfen und würdigen müssen.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal