Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 03.12.1970 – 4 StR 482/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kellner Hans-Dieter PM ; ohne festen Wohn-

sitz, geboren am EEE 344 in EB, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Essen vom 24. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei und wegen Diebstahls zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrens- “ rüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen belegt; sie ist daher unbeachtlich. Die allgemein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls richtet. Dagegen hat sie Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt worden ist.

Zwar bestanden zwischen dem Angeklagten und Frau Fu nach den Feststellungen des landgerichts die besonderen, engen, auf gewisse Dauer berechneten persönlichen Beziehungen, die für das Wesen der Zuhälterei bezeichnend sind (vgl. RGSt 63, 88; 72, 49; 72, 126; BGH MDR 1955, 307). Die Feststellungen ergeben auch, daß er der Frau in Bezug auf ihr Gewerbe förderlich war. Jedoch läßt sich ihnen bisher nicht entnehmen, daß er dies gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz getan hat, wie das Landgericht annimmt. Frau HÜEEER ist in Dortmund und in Bochum, wo sie der Angeklagte in Dirnenhäusern untergebracht hatte, jeweils nur wenige Tage geblieben, dann hat er sie wieder nach Essen zurückgebfacht. Daß er in dieser kurzen Zeit bereits einen Hang zu zuhälterischer Betätigung entwickelt hätte (vgl. BGHSt 15, 377, 380), ist unwahrscheinlich, bedürfte aber jedenfalls einer näheren Begründung, die bisher fehlt. Ebensowenig ergibt sich aus dem Urteil, daß sich der Angeklagte von der Förderung des Gewerbes der Frau |

irgendwelche materiellen Vorteile versprach. Er hat selbst

als Kellner gearbeitet. Daß ihm Frau HEN von ihren Verdienst etwas abgegeben hätte oder ihm sonst irgendwelche Vorteile verschafft hätte, ist nicht festgestellt. Der Schuldspruch wegen Zuhälterei kann daher nicht bestehen bieiben.

Die Einzelstrafe für den Diebstahl kann in ihrer Höhe von der für die Zuhälterei verhängten beeinflußt sein. Sie ist daher ebenfalls aufzuheben. Gegen sie würden auch deswegen rechtliche Bedenken bestehen, weil das Landgericht die beiden früheren Verurteilungen des Angeklagten wegen Diebstahls, die zur Strafschärfung nach §§ 244 StGB a.F. und § 17 StGB n.F. Anlaß gegeben haben, bei der Strafzumessung möglicherweise nochmals strafschärfend gewertet hat.

Wenn der Angeklagte wieder wegen Zuhälterei verurteilt wird, ist Art. 89 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des 1. StrRG zu beachten.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal

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