Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 03.12.1970 – 1 StR 427/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF.

1 StR 427/70 BESCHLUSS aan.

in der Strafsache

gegen

den Elektroschweißer Peter K EB „aus StiiiB-ZA, ze boren am BD. EEE 1925 in DEE,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 1970

1.) insoweit, als er wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einem Kinde (Fall Dagmar Sch) verurteilt worden ist,

2.) im Ausspruch zur Gesautstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

lanägerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit der Angeklagte wegen vollendeter Unzucht mit Kindern in drei Fällen verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.

Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchter Unzucht im Fall Dagmar Schi keinen Bestand haben. Nach den tat- “richterlichen Feststellungen ist zugunsten des Angeklagten

davon auszugehen, daß er bei seinen Griffen unter den Rock des Mädchens lediglich eine Berührung des Oberschenkels erstrebte (UA S. 8). Dann war aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß es dem Angeklagten hier nur, wenngleich er aus Geschlechtslust handelte, um dreiste, handgreifliche Zudringlichkeiten zu tun war, die allenfalls Beleidigungscharakter hätten haben können (vgl. BGHSt 18, 169, 170). Diese Möglichkeit bedurfte um so mehr einer Erörterung, als das Urteil feststellt, daß Dagmar Schi älter und erfahrener war als die übrigen Mädchen -— sie stand kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahres - und bereits harmloseren Annäherungsversuchen des Angeklagten Widerstand geleistet hatte. Angesichts des Fehlens solcher Ausführungen reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, die Annahme eines versuchten Unzuchtsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu begründen.

Damit ist zugleich auch dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage entzogen. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

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