Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 02.12.1970 – 2 StR 542/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 542/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Bodo Theodor Tr ED zus FOHEEEEEED / YA, geboren au WW. EEE 1957 in DEE,
wegen Betruges
fon
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willus Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En in der Verhandlung, Bundesanwalt GEEEEEED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Mai 1970 unter Beschränkung auf
die Verurteilung wegen Betrugs in 202 Fällen im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straflammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 5 .-
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte, der sich als Bezieherwerber betätigte, ging in den Jahren 1967 bis 1969 darauf aus, von den Bestellern Anzahlungen einzukassieren, ohne etwas zur Erfüllung der dafür ausgedungenen Lieferungen zu tun. Dies gelang ihm in insgesamt 202 Fällen. Er führte einen verfälschten "Mitarbeiterausweis" des Verlages "Buch und Wissen" wit, dessen er sich bei seiner Aufnahme von Bestellungen in einzelnen Fällen auch bediente. Das Landgericht hat ihn wegen Betruges in 202 Einzelfällen und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Dieser Gesamtstrafe sind für jede der Betrugstaten eine Woche und für die Urkundenfälschung sechs Wochen zugrunde gelegt.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er ficht es hinsichtlich der Urkundenfälschung und des gesamten Strafausspruchs wit der Sachrüge an.
Die Strafkammer war der Ansicht, auf eine gesonderte Strafe wegen Urkundenfälschung erkennen zu können, da sich im einzelnen nicht mehr feststellen ließ, bei welchen Betrugstaten der Angeklagte den verfälschten Ausweis zu Täuschungszwecken benutzte. Das war nach der Vorschrift des § 73 StGB nicht
- iu.
angängig. Eine auf einen geringen Teil der Betrugstaten bezogene Verurteilung in Tateinheit wit Urkundenfälschung fällt für das Strafmaß nicht ins Gewicht. Der Senat beschränkt deshalb genäß § 154 a StPO das Verfahren nit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Verurteilung wegen der zahlreichen Betrügereien. Die Einzelstrafe wegen Urkundenfälschung fällt danit weg. Zugleich muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Soweit sich das Rechtsuittel gegen die Einzelstrafen wegen Betruges wendet, ist es offensichtlich unbe-
sründet.
Neben der Gesanutstrafe wird auch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden sein.
Baldus willus Kirchhof
Müller Meyer
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