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BGH Beschluss vom 02.12.1970 – 2 StR 386/70

2. Strafsenat

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0428 064, BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 386/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Heizungsbauer Hans Jürgen A EEE, ohne festen

Wohnsitz, geboren am @. MB 1941 in IW, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. Februar 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift durch, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch richtet. Die Strafe ist der seit dem 1. April 1970 außer Kraft getretenen Vorschrift des § 244 Abs. 1 StGB aF entnommen. Es 1äß8t sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer auf Grund der jetzt geltenden Vorschriften eine andere Strafe ausgesprochen hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Baldus willms Kirchhof Müller Meyer