Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 25.11.1970 – 2 StR 375/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 067 Nt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 375/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Leopold Max M EEE zus CRD - WEB, zeboren an WB. WEB 1931 in ScHhüäiie/ Sch ED ,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt N
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Köln von
18. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hatte gegen seinen Bekannten Kein einen Anspruch auf Zahlung von 180,-- DM aus einem gemeinsam getätigten Provisionsgeschäft. Als KoiB trotz wiederholter Aufforderungen eine Zahlung ablehnte, suchte sich
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der Angeklagte eigenmächtig schadlos zu halten. Er veranlaßte Ko unter einem unwahren Vorwand, wit ihm in seinen’auf der Straße vor dem gemeinsam besuchten Lokal stenenden Kraftwagen zu steigen. Dort sprühte er ihm aus einer mitgeführten Dose Tränengas ins Gesicht und zogdem dadurch Abgelenkten und Behinderten die Geläbörse mit etwa 90,-- DM aus der Gesäßtasche, um das Geld für sich zu behalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung förnmlichen und sachlicher Rechts rügt, greift mit der Sachbeschwerde durch, weil die Feststellungen zur inneren | Tatseite die Verurteilung wegen Raubes nicht tragen.
Der Tatbestanä des Raubes setzt ebenso wie der des Diebstahls voraus, daß der Täter in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelt. Daran fehlt es, wenn der Täter eine bestimmte Sache wegnimmt, auf deren Übereignung er einen fälligen Anspruch hat. In diesem Fall. handelt er nicht, wie es diese Tatbestände voraussetzen, in Widerspruch zur Eigentumsordnung. Die Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt auch, wenn der Täter irrigerweise glaubt, einen solchen Anspruch zu haben; sein Irrtum ist nach § 59 StGB zu beachten. Daß der Täter seinen vermeintlichen Anspruch mit unerlaubten Mitteln verfolgt, indem er ihn mit Gewalt durchsetzt, und daß er die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens erkennt, ist
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für die Frage, ob er auch im Bewußtsein "rechtswidriger Zueignung" gehandelt hat, ohne Bedeutung und davon getrennt zu sehen. Hier kann, wenn es im erörterten Sinne an der für sich festzustellenden und keineswegs schon durch die Rechtswidrigkeit des Mittels indizierten Zueignung fehlt, nur eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB), gegebenenfalls in Tateinheit mit Körperverletzung, übrigbleiben (BGHSt 17, 87; BGH GA 62, 144; 68, 121, 338).
Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt es zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht diese Unterscheidung beachtet hat, und enthält dementsprechend auch keine sichere Feststellung, die dem Senat eine abschließende Beantwortung der Frage im einen oder anderen Sinne ermöglichen könnte. Denn die Strafkammer bezieht sich bei der rechtlichen Würdigung auf Seite 11 UA mit ihrer Feststellung, daß der Angeklagte sich der rechtswidrigen Zueignung des Geldes bewußt war, ausdrücklich auf die gewaltsame Wegnahme. Die entsprechende Sachverhaltsschilderung auf Seite 9 UA läßt sich im gleichen Sinne verstehen. Außerdem kommt der in diesen Zusammenhang auf Seite 11 UA erwähnte Umstand, daß der Anspruch des Angeklagten gegen Koi rechtiich eine sogenannte Gattungsschuld betraf, nur dann ohne weiteres als Anknüpfungspunkt zur inneren Tatseite in Betracht, wenn feststünde, daß dieser Rechtsbegriff dem Angeklagten geläufig war und von ihm zutreffend gedeutet wurde.
Davon kann hier nicht die Rede sein.
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Das Landgericht spricht in den Urteilsgründen gelegentlich statt von der Zueignung des Geldes von der Zueignung der Geldbörse. Ob das wörtlich gemeint ist, erscheint zweifelhaft. Im allgemeinen liegt es fern, daß der Täter gerade auch die Aneignung der Börse im Auge hat. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in BGHSt 16, 190 und BGH GA 66, 211.
Baldus Willnos Müller
Baumgarten Meyer