Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 24.11.1970 – 1 StR 564/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 564/70 URTEIL Zum |
in der Strafsache
gegen
den Binnenschiffer Erich V EEE, ohne festen
Wohnsitz, geboren an ®. EM. 1939 in IC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Lendgerichtsrat Dr. WEB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD |
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Juli 1970 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt sowie auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Der Schuldspruch hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung stand.
l. Der Senat tritt dem Landgericht insbesondere auch insoweit bei, als es die Erschwerung des Raubes nicht nur darin erblickt, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat eine Waffe bei sich geführt hat (§ 250 Abs. 1 Nr.1 StGB), sondern auch darin, daß er die Tat auf einer Wasserstraße begangen hat (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Nach dem Gesetz ist ein Raub strenger zu bestrafen, der auf einem öffentlichen Weg, einer Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platz, auf offener See oder einer Wasserstraße begangen wird. Der Grund hierfür ist vor allem darin zu erblicken, daß die Allgemeinheit gegenüber Gewalttätigkeiten auf öffentlichem Verkehregrund einen besonderen strafrechtlichen Schutz haben soll (R6St 33, 57, 61; 43, 217; BGHSt 17, 179, 181; 19, 292, 295).
Auch der Raub, der auf einem im Hafen vor Anker liegenden Schiff begangen worden ist, muß hiernach als schwerer Fall gewertet werden, und zwar gleichviel, ob die Tat auf Deck oder unter Deck in der Wohnkajüte des Opfers verübt worden ist (BGHSt 19, 292).
Nichts anderes kann hier gelten. Ein Schiff, das in einem Hafen an der Kaimauer festgemacht hat, befindet sich noch auf einer Wasserstraße. Der Annahme eines schweren Falles
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steht es auch nicht entgegen, daß es der Täter ist, der auf dem Schiff wohnt, und das Opfer freiwillig mit ihm in dessen Wohnung gegangen ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Beraubte die Wasserstraße zur Zeit der Tat als solche benutzt (Baldus in IK, 9. Aufl. § 250 Rn 11; so auch schon: Binding, Lehrbuch, 2. Aufl. Besonderer Teil 1. Band § 77
2. Auch soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, begegnet der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken.
Die tatsächlichen Feststellungen tragen entgegen der Auffassung der Revision auch die Annahme, daß der Angeklagte die Körperverletzung gegenüber dem Zeugen GB mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen hat (§ 223 a StGB). Das Landgericht hat die Lebenagefährdung zutreffend auf Grund der Gesamtsituation bejaht, in der sich der Zeuge befand. Zur inneren Tatseite genügte insoweit neben dem Verletzungsvorsatz des Angeklagten dessen Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die Lebensgefährdung ergab (BGHSt 19, 352, 353).
II. Der Strafausspruch läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
-5_ Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Loesdau Woesner Meise Strickert