Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 04.11.1970 – 2 StR 493/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

0428 053 © BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 493/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Horst A EEE aus KO, geboren amd. EEE '959 in ICH 7@EED,

wegen versuchter Notzucht u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 14. Mai 1970 im Strafsausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision hat Erfolg, soweit sie sich mit der ' Sachrüge gegen den Strafausspruch richtet. Die für die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB gegebene Begründung ist bedenklich. Die Strafkammer mochte den Umstand, daß ‘der mit 2,5 Promille Blutalkohol erheblich angetrunkene Angeklagte sein späteres Opfer ansprach und sich erbot, ihm beim Zurückfahren des Kraftwagens behilflich zu sein, als Zeichen noch vorhandener rascher Reaktionsfähigkeit werten und daraus auf eine fortbestehende und

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-493-70#rd_3

nicht wesentlich eingeschränkte Einsichtsfähigkeit schließen. Für den Ausschluß einer erheblichen Einschränkung des Hemmungsvermögens konnte daraus schwerlich etwas zu entnehmen sein (vgl. BGHSt 1, 384). Die Strafkammer hat damit ersichtlich zugleich verkannt, daß Alkohol das Hemmungsvermögen regelmäßig stärker als die Einsichtsfähigkeit beeinflußt (BGH

GA 55, 269). Das Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Mangel wird nicht dadurch ausgeräumt, daß in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommt, das Landgericht würde auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 51 Abs. 2 StGB von der daraus sich ergebenden Möglichkeit der Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht haben. Eine solche Hilfserwägunig ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, unbeachtlich und nicht geeignet, eine rechtlich unzureichende Erörterung des § 51 Abs. 2 StGB abzusichern.

g0

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Baldus willms Kirchhof

Baumgarten Meyer