Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 28.10.1970 – 2 StR 323/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 gao * BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 323/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Jakob Sch EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am @. WB 1935 in Aw, zur Zeit in Strafhaft in anderer Snche,
wegen räuberischen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED in der Verhandlung, Bundesanwalt GERD bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof auEEEn wu GE als Verteidiger,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 20. Januar 1970 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen
. motwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte verübte am 23. November 1965 einen be- 'waffneten Raubüberfall auf das Postamt in AnB-Stadt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Am 23. April 1968 hatte eine Strafkammer des Landgerichts in Köln den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei anderen Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet, die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Falle An hat das Schwurgericht am 20. Januar 1970 den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls "unter - Einbeziehung des Urteils des Landgerichts in Köln vom 23. April 1968 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe" als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzucht- ‚hausstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und die Polizei-' aufsicht für zulässig erklärt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist abgesehen worden. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde ausschließlich dagegen, daß die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Sicherungsverwahrung ist zulässig, weil die Strafe ersichtlich unbeeinflußt davon verhängt worden ist, daß das Schwurgericht von der Sicherungsverwahrung abgesehen hat (BGHSt 7,
101). Ein untrennbarer Zusammenhang hätte nur bestanden, wenn das Gericht aus diesem Grunde die Freiheitsstrafe verschärft hätte. Das ist hier aber mit Bestimmtheit aus-' zuschließen; denn wegen der jetzt abgeurteilten Tat ist (unter Ablehnung mildernder Umstände) eine Zuchthausstrafe von acht Jahren verhängt und die Gesamtfreiheitsstrafe
im Ergebnis nur um ein Jahr erhöht worden, obwch] Jer Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre Zuchthaus betragen hat.
2. Gemäft Art. 93 des 1. StrRG darf wegen einer vor dem 1. April 10270 begansenen Tat die Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen sowohl] nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht vorliegen. Hieraus folgt für das Revisionsrecht, daß die Nichtanwendung des § 42 e StGB Bestand hat, wenn sie nach neuem oder bisherigem Recht fehlerfrei ist. Hier trifft das nach dem bisherigen Recht zu,
a) Da? die Sicherungsverwahrung durch das erste Urteil schon rechtskräftig angeordnet war, stand einer neuen Priifung der Frage nicht entgegen.
Nach § 76 StGB aF sind Nebenstrafen, Nebenfolgen
und Maßregeln der Sicherung und Besserung nur neben der Gesamtstrafe, nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu verhängen oder anzuordnen. Sie fallen deshalb ohne weiteres weg, wenn die Gesamtstrafe aufgehoben wird (BGHSt 14, 381, 382). Das gilt auch, wenn der aufgehobene Gesamtstrafausspruch schon rechtskräftig geworden ist (vgl. RGSt 75, 212; BGHSt 7, 180, 181). Das Schwurgericht hat deshalb bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe
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gemäß § 79 StGB aF zu Recht nochmals geprüft, ob die Sicherungs. verwahrung anzuordnen war.
b) Das Ergebnis dieser Prüfung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Schwurgericht hatte nach Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs einschließlich des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des ersten Urteils selbständig darüber zu befinden, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung geboten war (vgl. RGSt 75, 212 mit Nachweisen). In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in BGHSt 14, 381 entschieden,
Das Schwurgericht hält es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für nicht hinreichend wahrscheinlich, daß der Angeklagte nach der Strafverbüßung wieder erhebliche Straftaten begehen und damit weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein wird. Weder verstößt das Schwurgericht bei den Ausführungen hierzu gegen anerkannte Erfahrungssätze, noch sind hiergegen sonst aus Rechtsgründen Einwendungen zu erheben. Damit ist die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nach den insoweit für diesen Fall noch geltenden bisherigen Bestimmungen gerechtfertigt (Prognose auf den zukünftigen Entlassungstag gemäß § 42 e StGB aF).
Baldus Willms Müller Baumgarten Meyer