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BGH Beschluss vom 27.10.1970 – 4 StR 434/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 434/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Tankstellenleiter Grdä WB aus Wer@@-FD, zeboren am Gi 1940 in voii,

den Automatenaufstellergehilfen Herbert S (mu

aus Wo, dort geboren am Gi 1940,

den Kraftfahrer 2lastko KB aus IE zeboren am EEE ' 935 in ZUBEED Sucostawien, jugoslawischer

Stantsangenöriger ,

den Montagearbeiter Hans-Georg S c EB aus

BEE. sort geboren zu gu 1942,

wegen Diebstahls u.a.

we Fin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 27. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

“ beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten WED und SB rirä das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 1969, soweit es sie betrifft,

1. dahin geändert, daß a) vOEEEED des Diebstanis in 26 Fällen,

b) Schwalm des Diebstahls in 50 Fällen und des versuchten Diebstahls in einem weiteren Falle

schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen mit Ausnahme der Feststellungen zum Rückfall aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

II. Die Revisionen der Angeklagten Ki una ScHiiiEB gegen das Urteil werden verworfen.

Jedoch entfallen in den diese Angeklagten be-

treffenden Teilen des Urteilsspruchs jeweils

die Worte "schweren" und "schwerer". Außerdem - treten an die Stelle der gegen sie verhängten

Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.

Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 1970, auf den verwiesen wird.

Die Feststellungen über die Ausführung der Diebstahlstaten nach § 243 StGB alter und neuer Fassung gehören zum Schuldspruch und bleiben mithin bestehen. Die Bezeichnung dieser Taten als "schwere" Diebstähle hat der Senat in den die Revisionsführer betreffenden Teilen des Urteilsspruchs gestrichen (vgl. Beschluß des Senats vom 13. August 1970 - 4 StR 276/70 - zur Veröffentlichung bestimut).

Die zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen zum Rückfall nach § 244 a.F. StGB und § 17 n.F. StGB werden vom Aufhebungsgrund nicht berührt und können deshalb be- u

stehen bleiben. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs dürfen die Diebstähle nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237, 238).

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