Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 27.10.1970 – 4 StR 434/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 434/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Tankstellenleiter Grdä WB aus Wer@@-FD, zeboren am Gi 1940 in voii,
den Automatenaufstellergehilfen Herbert S (mu
aus Wo, dort geboren am Gi 1940,
den Kraftfahrer 2lastko KB aus IE zeboren am EEE ' 935 in ZUBEED Sucostawien, jugoslawischer
Stantsangenöriger ,
den Montagearbeiter Hans-Georg S c EB aus
BEE. sort geboren zu gu 1942,
wegen Diebstahls u.a.
we Fin
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 27. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
“ beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten WED und SB rirä das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 1969, soweit es sie betrifft,
1. dahin geändert, daß a) vOEEEED des Diebstanis in 26 Fällen,
b) Schwalm des Diebstahls in 50 Fällen und des versuchten Diebstahls in einem weiteren Falle
schuldig sind,
2. in den Strafaussprüchen mit Ausnahme der Feststellungen zum Rückfall aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.
II. Die Revisionen der Angeklagten Ki una ScHiiiEB gegen das Urteil werden verworfen.
Jedoch entfallen in den diese Angeklagten be-
treffenden Teilen des Urteilsspruchs jeweils
die Worte "schweren" und "schwerer". Außerdem - treten an die Stelle der gegen sie verhängten
Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.
Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 1970, auf den verwiesen wird.
Die Feststellungen über die Ausführung der Diebstahlstaten nach § 243 StGB alter und neuer Fassung gehören zum Schuldspruch und bleiben mithin bestehen. Die Bezeichnung dieser Taten als "schwere" Diebstähle hat der Senat in den die Revisionsführer betreffenden Teilen des Urteilsspruchs gestrichen (vgl. Beschluß des Senats vom 13. August 1970 - 4 StR 276/70 - zur Veröffentlichung bestimut).
stehen bleiben. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs dürfen die Diebstähle nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237, 238).
Sanders Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal