Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 14.10.1970 – 2 StR 400/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 400/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Alfred Hons PB zus O, zetoren am ED. EEE 1939 in ze,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
a
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 14. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Bundesanwalt CE bei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ED u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
17. März 1970 wird verworfen. Jedoch entfallen im Urteilsspruch die Worte "im Rückfall"; statt zu Gefängnis ist der Angeklagte zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Betruges in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit nit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge gibt nicht die Tatsachen an, die den angeblichen Mangel enthalten, und ist daher unzulässig (§ 344 II StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuld- und Strafspruch.
Die Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB aF hat die Strafkammer einwandfrei dargelegt. Aber auch die Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Rückfells nach § 17 StGB nF liegen vor (vgl. Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Rückfallverjährung ist nicht eingetreten.
Zwischen der Tat vom 14. Juli 1962 und den folgenden Taten sind keine fünf Jahre verstrichen, in denen der Angeklagte sich in Freiheit befand. Zwar ist für die Verurteilungen vom 19. März 1963 und 18. Februar 1964 (Nr. 3 und 4, UA Bl. 4) keine Tatzeit festgestellt. Der Angeklagte befand sich jedoch in den Jahren 196% bis 1965 insgesamt 11 Monate in Strafhaft. Die Rückfallverjährungsfrist lief daher frühestens mit dem 1%. Juni 1968
ab. Die unter II Nr. 1 des jetzt angefochtenen Urteils abgeurteilte Tat hat der Angeklagte aber bereits an
16. Juni 1967 und die unter II Nr. 2 bis 4 UA festgestellten neuen Taten in der Zeit vom 20. Juni 1967 bis zum 6. Januar 1968 begangen. Darauf wurde er am
5. Februar 1968 wegen eines anderen, der Tatzeit nach nicht festgestellten Betruges zu einer Geldstrafe von 150,-- DM und am 13. März 1968 wegen eines vom 18. August bis zum 21. August 1967 verübten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die er in Jahre 1969 verbüßte (I Nr. 6, 7 UA). Zwischen dieser Verurteilung und der Verbüßung liegen die jetzt abgeurteilten Taten
Nr. 5 bis 14 (letzter Diebstahl am 20. Januar 1969). Die Verurteilung wegen Betruges vom 13. März 1968 kann zur Begründung des Rückfalls nach § 17 StGB nF herangezogen werden. Damit sind die Voraussetzungen sowohl des
§ 244 StGB aF wie auch des § 17 StGB nF gegeben. Daß der Angeklagte sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, ist offensichtlich.
Die Berichtigung des Urteilsspruches beruht auf den Änderungen des Strafgesetzbuches durch das 1. Strafrechtsreformgesetz.
Baldus Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer