Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 08.10.1970 – 4 StR 358/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSEOF IM NAMEN DES VOLKES
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Gerd Ww su8S Kreis : ”;
Bm zehoren ar 1941 in CT,
wegen betrügerischen Bankrotts u.a.
Der 4A, Strafsenst des Bundesgerichts hofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1970, an der teilgenomnmen haben:
tzender,
73 3 Fl
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesricehter Hürxthal
als beisitzende Richter, Bundesanwalt a | als Vertreter der Bundes anwaltsch haft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsste s1le,
für Recht erkannt:
Auf dle Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Essen vom 9. März 1970
dahin berichtigt, daß an äle Stelle der erkann- |
ten Gefängnis- und Ersatzgefängnisstrafen Freiheitsstrafen (Ersatzfr reiheitsstrafen) von gleicher Dauer treten.
‚Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgelästrafe und über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
.cht hat den Angeklagten wegen betrügerischen
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i Barkrotts und wegen Betruges in vier Fällen zur Cesamtstrafe e 1
@ von einem Jahr und aten Gefängnis und zu zwei Ge) cht Monate, sechs Monate und sechs e 1 000 DM Geldstrafe,
j ag Gefängnis - verurteilt,
strafen - Einzelstra a
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Monate Gefängnis sowie zwe e
ersatzweise für je 25 DM
Angeklagten beanstandet dag Verfahren hlichen Rechts,
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Das Rechtsmittel hast nur hinsichtlich der Strafzumessung einen Teilerfolg, | 1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Das Revisionsgericht hat nicht nachzuprüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit Ä dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrif+t über den Inhalt der Aussagen eines Zeugen ergibt (BGH NIW 1966, 63; BGH, Urteil vom 14. Februar 1969, 4 StR 486/68). Eine Auf- | kKlärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, der Tat- | richter habe einen in der Hauptverhandlung vernonmmenen Zeugen nicht zu allen Punkten erschöpfend gehört und seine Aussagen nicht in vollem Umfang gewürdigt. Es ist dem | ionsgericht grundsätzlich weder erlaubt noch auch
Es
nur möglich nachzuprüfen, in welchen Umfang der Tatrichter
einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gehört hat
und ob der Zeuge mehr und Anderes susgesagt hat, als in
den Urteilsgründen darüber festgehalten ist. Daß sich das er der als "Brigitte" bezeichneten Fran
noch anderer als der
in der Hauptverhanälung benutzten
Ermittlungen
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2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils 1äßt zum Schuläspruch wegen hbe-
trügerischen Bankrotts und wegen Betruges in vier Fälls keinen Rechtsfehler erkennen,
Die Urtei] \seründe enthalten nicht die von der Revision behaupteten Verstöße gegen Denkgesstze,
In den Betrugs?fällen hat sich das Landgericht den
Urteilsfeststellungen zufolge ‚einwandfrei davon überzeugt, daß der An ngeklagte Seine Vertragsvartner ce zz 7 TB und. Sch zur Gewährung von Geldern oder (im Falle IM) zur "eorTReung geläwerter Leistungen veranlaßt hat, obwohl er die außerordentliche Überschuldung und den bevorstehenden Zusammenbruch der Kommanditgesellschaft kannte und wußte, daß er äle vertraglichen Gegenleistungen nicht. werde erbringen können. Daß der Angeklagte noch in der Lage war, seinen Bruder die Maurerarbeiten
im Gesamtbetrag von rund 5 000 DM zu vergüten, steht dieser beraengung nicht entgegen. Die Zshlung der 1 000 DM, die der Geschääligte Laie "später" von der Mutter des Angeklagten erhielt, stellt in diesen Falle nur eine tellweise
Wiedergutmachung des bereits angerichteten Betrugsschadens
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bet rügerischen Bankrotts richtet sich
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trotz der Verwahrung des Wirklichkeit nur gegen lie den Tat-
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itene Beweiswürdigung. Die Urteilssusführung, ee der "lange Zeit der Vertraute des gesc chäftlichen Dingen gewesen" sei, könne
‚nicht norronn werden, "was unbewußte Schlußfolgerung auf nd von Erzählungen des Angeklagten ist und was auf un“
mittelbsrer Wahrnehmung beruht", während im Gegenteil dazu "äle plastische Darstellung" der Zeugin Se (nunmehr Om)
voll glaubhaft sei, steht zu dem Übrigen Urteilsinhalt nicht in Widerspruch und ist denkgesetzlich möglich. Selbst wenn, wie Hmm bekundet hat, die Zeugin il in dem Hotel in __B=5 Gegenwart einer gewissen Brigitte von der Möglichkeit gesprochen haben sollte, sie könne durch ihren Vater 50 000 DM beschaffen, braucht es sich dabei nicht
Aussicht genommene Gewährung eines Darlehens
um eine in &
Au an Gen Augeklagten und um eine Hypothekenbestellung gehandelt zu haben. Auch in dlesem Falle kann — wie das Land-
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i stellungen des knssilarten einem Irrtum über die wahre & und den Zusammenhang der Unterredung erlegen sein,
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zung der für die fünf einzelnen Straf-
eektaghen besonders schwer üle Mietvorauszahlungen en ersparen müssen, durfte er Strafzumessung auch dann zum Nach-Derek sonen, falls Gleser ihre wirtschsftlichen Verhältnisse nicht im einzelnen gekannt ))
haben sollte (vgl. auch BGEHSt 10, 259).
Infolge Ger Änder rung der Strafandrohungen durch das srefomgesetz muß aber das ang ketochtone Urteil dahın \ berichtiet werden, daß an die Stslle der Ge-
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fängnlestrafen und Ersatzgefängnisstrafen Freihkeits (aueh Ersatzfreiheitss trafen) von gleicher Dauer treter
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ie Gesamtstrafenbiläung entsprach dem Rechtszustand, der zur Zeit der landgerichtlichen Urteilsfindung
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noch galt.
Nach der Neufassung, die die 88 73 fr StGB durch das Erste Strafrsch htsreformgesetz mit Wirkung vom 1, April 1970 erhalten haben, sind nunmehr aber auch Geldstrafen grund. sätzlich in eine Gesamtstrafe einzubeziehen. Diese Gesstzesänderung muß gemäß § 2 Abs. 2 StGB, 8 354 a StPO auch vom ‚Revis ionsgericht beachtet werden,
Würde nunmehr aus den Einzelfreiheitsstrafen und zugleich aus den Gelästrafen eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, so würde die Verlängerung der Gesamtfreiheitsstrafe über die bisherige Dauer von einen Jahr und drei Monaten hinaus eine durch 8 358 Abs.. 2 Satz 1 StPO verbotene Schlechterstellung des Angeklagten bedeuten. Von der einheitlichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe muß daher hier abgesehen werden. n. muß hier dabei verbleiben, daß — wie es auch § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. vorsieht - auf Gelästrafe neben der aus den Freiheitsstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe gesondert erkannt rd. Jedoch muß nunmehr aus den beiden Geldstrafen von 1000 DM eine Gesamtgeldstrafe und insoweit such eine stefreiheitsstrafe gebildet werden.
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e R 23 Abs. 2 StGB, wonsch die Vollstreckung such einer ad
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Monate betragenden Freiheitsstrafe beim %2
en im ersten Absa etzungen nach dem pflichtmäßigen Ermessen ur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn sowohl in der Tat als auch in der Per
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sönlichkeit des Täters vorliegen. Das Tandgeric hiernach erforderliche, bisher aber unterbliebene (weil bisher nicht gebotene) Prüfung nachzuholen haben. Meyer Börtzler . Mayr Sanders Hürxthal