Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 07.10.1970 – 2 StR 320/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ms BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Helmut Ernst D EEEE> zus TREE, geboren am. EEE 1940 in IWW zur Zeit in

anderer Sache in Strafhaft,

2. den Arbeiter Tevfik T EB aus vB, zeboren am wW. EEE 1931 in ca Ti,

wegen schweren Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellter Eu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Re cht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

6. November 1969 werden verworfen. Jedoch ist der Angeklagte DW statt zu Zuchthaus, der Angeklagte N | statt ersatzweise zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3; -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten BEMEMB des schweren Diebstahls in zwei Fällen und den Angeklagten TED der Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl für schuldig befunden. Sie hat BWEMW unter Einbeziehung von früher erkannten Strafen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und TB zu einer Geldstrafe von 1.200,-- DM verurteilt, für die durch nachträglichen Berichtigungsbeschluß eine Ersatzgefängnisstrafe von 24 Tagen festgesetzt worden ist. Die gegen BEE schon früher verhängte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist auf fünf Jahre erhöht, ferner das Diebeswerkzeug eingezogen worden. Die von beiden Angeklagten eingelegten Revisionen, welche die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügen, bleiben erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen der Revision des Angeklagten DEE sind offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen zur Sachbeschwerde bedürfen nur in folgendem Punkt einer Erörterung:

In den Urteilsgründen heißt es, die Zeugin FB habe als "schuldlos geschiedene Ehefrau des Angeklagten KEEEED' keinen Anlaß, ihrem früheren Ehemann zuliebe den Angeklagten BEE zu Unrecht zu belasten. Zwar weist der Angeklagte zutreffend darauf hin, daß an anderer Stelle des Urteils (Bl. 3 UA) davon gesprochen wird, die Ehe sei (beim zweiten Mal) "aus beiderseitigem Verschulden geschieden" worden. Dieser Widerspruch gefährdet jedoch die Schuldfeststellung nicht; denn auch in letzterem Fall hätte die Zeugin ersichtlich keine Veranlassung, ihren früheren Ehemann durch eine Falschaussage gegen den Angeklagten BEE günstiger zu stellen.

Sonst enthält das Urteil keine Widersprüche. Die weiteren Revisionsausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

‘2. Ob die Berichtigung des Urteils durch nachträgliche Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten TED pedenkenfrei ist, kann dahinstehen. Je-

denfalls ist er hierdurch nicht beschwert, da dasselbe Gericht erforderlichenfalls nach § 459 StPO die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umwandeln müßte und nicht anzunehmen ist, daß es in diesem Fall anders entscheiden würde.

Auch die weitere Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten TED hat keinen Rechtsfeh- ' ler ergeben.

Kirchhof Sanders Müller Baumgarten Meyer