Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 02.10.1970 – 2 StR 393/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 str 393/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

. den Gastwirt Willi Theodor KB , ohne festen Wohn-

sitz, geboren am 9. WB 13:23 in Keil, Kreis Kı@WB,

zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

. den Koch Horst Anton FE EB zus EEEW-Be@iiB,

geboren sm ED 9344 in Bra,

den Schmied Kurt Manfred T EEE A, ohne festen Wohnsitz, geboren am. &D 1942 in T@WB/wWestpreußen, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 2. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten Ki und EEE sesen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Dezember 1969 werden verworfen. Jedoch sind sie statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafen, ferner der Angeklagte Ki (§ 357 StPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG) statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird um das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafen gegen den Angeklagten FEW, auf äie Revision dieses Angeklagten im gesamten Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten FEB wird verworfen.

Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die unrichtige Aufteilung der kEinzelstrafen auf die beiden Gesamtstrafen gegen den Angeklagten FEB wendet,

ist begründet, weil die Strafkamner versehentlich die Bestrafungen nicht zu 1 bis 20, sondern nur zu 1 bis

14 in der ersten Gesamtstrafe zusammengefaßt hat. Das wird schon in den Urteilsgründen (Bl. 69 UA) zutref-

fend vermerkt.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die fehlerhafte Aufteilung der Straftaten sich auch auf die Einzelstrafen ausgewirkt hat, ferner mit Rücksicht auf den geänderten Normalstrafrahmen ist auf die Revision des Angeklagten FORM üer gesamte Strafausspruch gegen ihn aufzuheben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Times und die Revisionen der Angeklagten KW und Fe sind offensichtlich unbegründet.

Kirchhof Hürxthal Müller

Baumgarten Meyer