Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Entscheidung vom 29.09.1970 – 4 StR 362/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Hugo " Ü, ohne
festen Wohnsitz, geboren am EEE : 932 in mug,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
1%
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. September 1970 gemäß
6 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 6. Oktober 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Seine Revision, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch aus den im Antrag des Generalbundesanwalts vom 18. August 1970 angeführten Gründen unbegründet.
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Der Strafausspruch kann jedoch wegen der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, die auch im Revisionsrechtszug zu beachten sind (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO), nicht bestehen bleiben. An die Stelle der besonderen Rückfallvorschrift des 8 244 a.F. StGB für den Diebstahlstäter ist die allgemeine Bestimmung des § 17 n.F. StGB über die Strafbemessung bei Rückfall getreten. Die zeitlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung (Abs. 4) sind in den Urteils. gründen nicht nachgewiesen, da die Begehungszeiten der früher abgeurteilten Diebstähle nicht mitgeteilt werden, Außerdem beträgt nach der Neufassung die Mindeststrafe für jede Rückfalltat nur noch sechs Monate (Freiheitsstrafe), während die Strafkammer bei Ablehnung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 1 a.F. StGB von einer solchen von zwei Jahren (Zuchthaus) ausgegangen ist.
Die Feststellungen über die Art der Ausführung der Diebstahlstaten nach § 243 Nr. 1 n.F. StGB betreffen den Schuldspruch und werden daher von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
-A-
Die Diebstähle dürfen im Urteilsspruch nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237, 238).
Meyer Börtzler Sanders
Hürxthal Meyer