Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 23.09.1970 – 2 StR 389/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

m

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 389/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Rentner Adolf August FE ED aus FEIB-GE NEE, zeboren an. EEE 1921 in Go@iiB-EEE,

2. den Arbeiter Detlef Adolf FE EEE zus FEREB-ED -NEEEEEEED, zeboren an REED 1954 in TE,

3. den Bauschlosser Hans Jürgen J EREER> aus De-CO WB, geboren an WM. EB :949 in Nein em RUE

4. den Büfettier Otto Mı ip aus Tem /NEw, geboren am WW. EEEEB 1940 in TAB bei Non,

wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Il.

III.

Auf die Revisionen der Angeklagten Adolf EEE und Mi wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. März 1970, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihrer Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |

Auf die Revision des Angeklagten JB wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten seines Rechtsmittels an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten Detlef FEED sowie die weitergehenden Revisionen der

übrigen Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Jedoch ist der Angeklagte IB statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Kosten des vom Angeklagten Detlef F@EED

eingelegten Rechtsnmittels fallen ihm zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Adolf Fun und Mi wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren | Diebstahls im Rückfall zu Gefängnisstrafen verurteilt, Gegen den Angeklagten JB ist wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und gegen den Angeklagten Detlef EB auf eine Jugenästrafe von einem Jahr erkannt worden.

Die Revision des Angeklagten Detlef ED ist offensichtlich unbegründet.

Das gleiche gilt bezüglich der Revisionen der Angeklagten Adolf FEED und MW, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Der Strafausspruch muß in diesen Fällen jedoch aufgehoben werden, da die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB nF nicht hinreichend nachgewiesen sind. Durch die Aufhebung der diesen Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen werden die Feststellungen zum Tatgeschehen (versuchter Diebstahl in der Form des Einbruchs) nicht berührt; denn sie gehören zum Schuldspruch.

Die Revision des Angeklagten IB ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Da § 23 Abs. 2 StGB. in der ab dem 1. April 1970 geltenden Fassung eine Aus setzung zur Bewährung auch bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren zuläßt und nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen ist, daß die Strafkammer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, war die

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-23/2-str-389-70#rd_4

Sache jedoch zur Entscheidung über eine solche eventuelle Aussetzung zurückzuverweisen. Ferner ist die verhängte Gefängnisstrafe gemäß Art. 86 des 1. StrRG auf Freiheitsstrafe umgestellt.

Kirchhof Henning Müller

Baumgarten Meyer