Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 22.09.1970 – 1 StR 114/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 114/70 URTEIL
Aue.
in der Strafsache
| gegen
den Kaufmann Josef Le GENRE dort geboren am =. GB 1940,
- Sachbezeichnung: EEE u.a. -
wegen Sachhehlerei
aus ME,
a”
'Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1970, an der teilgenommen haben: |
. Bundesrichter Loesdau
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Meise
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEEEEEEB in der Verhandlung, Tandgerichterat Dr. EEE bei der Verkündung
‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEEmmD
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten ICE gegen das Urteil des landgerichts Augsburg vom
15. Oktober 1969 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten IcHEEEEEED wesen fortgesetzter Hehlerei zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis
verurteilt. Ihm wird zur last gelegt, nach und nach zahlreiche Wertsachen, die der frühere Mitangeklagte HEEEED
aus dem Schloß des Fürsten OEmED-Sr@iiiiB gestohlen hatte, an sich gebracht und zu ihrem Absatz bei anderen
mitgewirkt zu haben. Die Verurteilung HOEEEEED wegen Diebstahls ist rechtskräftig (Beschluß des Senats vom 30.7. 1970).
Die Revision des Angeklagten ICE rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen
Rechts, bleibt aber ohne Erfolg.
I.In formeller Hinsicht beschränkt sich die Revision auf den Einwand, die Strafkamer sei auf unzulässige Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte sich bereits einer Sachhehlerei schuldig gemacht habe, als er am 9. oder 10. September 1968 von dem früheren Mitangeklagten HOMEEEB im Caf& "ZB schiiD MU" in MED Wertgegenstände zum Versetzen erhielt. Was der Beschwerdeführer hierzu im einzelnen vorträgt, ist jedoch nicht geeignet, den Bestand des Urteils auch nur teilweise in Frage zu stellen.
Die Revision meint zunächst, das Gericht habe es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPo)
versäumt, die angeblichen Äußerungen des Angeklagten vor
der Polizei am 4. November 1968 über sein Wissen von der Herkunft der ihm von HOMEm am 9. oder 10. September 1968 übergebenen Brillanten und sonstigen Wertgegenstände hin-
reichend aufzuklären; es sei gehalten gewesen, darüber
den Zeugen Mag, der die damalige Vernehmung durchgeführt hatte, gründlicher als geschehen zu vernehmen. Dieses Vorbringen geht fehl. Mit der Behauptung, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann der Revisions‘
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führer grundsätzlich nicht gehört werden (BGH NJW 1953, 836 Br. 22; BGHSt 4, 125; 17, 351; BGH,Urteil vom 7.2.1961
- 1 5tR 529/60). Anders verhielte es sich nur, wenn sich aus dem Urteil selbst ergäbe, daß das Gericht der Beweisperson einen naheliegenden Vorhalt nicht gemacht hatte (BGHSt 17, 352, 353). So liegt es hier aber nicht. Die Strafkasmer ist entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, daß dieser bei seiner ersten Begegnung mit HE in ME noch der Meinung war, die ihn über- . gebenen Wertsachen atammten aus dem Besitz des Fürsten U> (VA S. 9, 15). Sie hält lediglich das Vorbringen des Angeklagten für widerlegt, er habe geglaubt, daß es sich um geschenkte Gegenstände handele. Hierzu führt das Urteil u.a. aus, ICE habe früher deutlich zu erkennen gegeben, daß er den Erzählungen HMM von den Geschenken des Fürsten TEE nicht glaubte, zudem habe er gewußt, daß HABE wegen Diebstahla bei dem Fürsten TER zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden war (VA S. 14). Nach alleden bestand zu einer näheren Erörterung der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten vor der Polizei im Rahmen der weiteren Urteilsbegründung kein Anlaß.
Die von der Revision in diesem Zusammenhang weiterhin behauptete - unzulässige - Verwertung der Niederschrift über die Aussage des Angeklagten vor der Polizei ist nicht bewiesen. Die ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene Bekundung des Zeugen Mag, er könne sich an Einzelheiten der "das erste Mal" am "25,11." durchgeführten Vernehmung nicht erinnern (AS. 476), schließt nicht aus, daß der Zeuge den wesentlichen Inhalt der gesamten Vernehmung im Gedächtnis hatte und darüber von sich aus oder nach Vorhalt des Protokolls ausgesagt hat. Daran
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vermag der hierbei zutagegetretene Irrtum des Zeugen über den Beginn der von ihm durchgeführten Vernehmung - sie hatte in Wirklichkeit am 4. November 1968 begonnen (AS 141 - ff) - nichts zu ändern.
Einen Verstoß gegen § 261 StPO sieht die Revision in der Wiedergabe von Äußerungen, die der Angeklagte am 13./14. November 1968 vor dem Ermittlungsrichter gemacht hatte (UA S. 13). Sie beanstandet insoweit, daß das Protokoll keinerlei Hinweis darauf enthalte, in welcher Weise diese Bekundungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt sein könnten; es fehle hier insbesondere auch an der Vernehmung der Verhörsperson. Auch insoweit ist indessen ein Verfahrensverstoß nicht nachgewiesen. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache selbst eingeräunt, von EEE bereits während des gemeinsamen Aufenthalts im Gefängnis erfahren zu haben, daß er Schmuck vom Fürsten UgB besitze, den er zum Teil als Geschenk für homosexuelle Beziehungen erhalten, zum Teil aber gestohlen habe (AS. 455). Das deckt sich im wesentlichen mit den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter (vgl. auch AS. 88). Hiernach ist nicht auszuschließen, daß dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die früheren Angaben im Ersittlungsverfahren vorgehalten worden sind.
Da der Angeklagte sein Wissen um die zweifeihafte Herkunft der von ihm am 9. oder 10, September 1968 empfangenen Wertsachen selbst eingeräumt und auch der frühere Mitangeklagte EEE sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in einer Weise eingelassen hatte,
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die den Schluß erlaubte, IciiEEEEB sei über den strafbaren Vorerwerb von vornherein aufgeklärt gewesen (AS. 441, 442; vgl. auch AS 91), hat die Strafkammer damit, daß
sie von der Vernehmung des Ermittlungsrichters absah,. auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Soweit die Revision schließlich noch Verstöße gegen § 255 StPO geltend macht, ist zu bemerken, daß diese Rüge nur vorsorglich für den Fall erhoben wurde, daB die erwähnten Vernehmungsprotokolle durch Verlesung in die ‚Hauptverhandlung eingeführt sein sollten. Dafür ergibt jedoch die Sitzungsniederschrift keinen Anhalt.
‚II. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil ebenfalls stand. Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich der Ausspruch über die Strafart ist zu berichtigen.
Die Revision des Angeklagten ist daher mit der aus Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG folgenden Maßgabe zu verwerfen,
Ioesdau mal Pikart zipfel Meise