Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 15.09.1970 – 5 StR 434/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Jürgen B EB aus zu; geboren am EM 1941 in EEE Xrcis SO,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

- 2 _

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.September 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, - Bundesrichter Siener . Bundesrichter Schmitt ‚Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED -u:. I)

als Verteidiger,

Justizangestellte ww

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin

. vom 12.März 1970 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Er beanstandet mit der Revision das Verfahren des Schwurgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet. Es führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen beantragt, "der über die Frage. der Verantwortlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat und zur Frage seiner Affekthandlung bei Ausführung der Tat und über die Bewußtseinslage des Angeklagten bei seinen Handlungen" ein Gutachten erstatten sollte. Das Schwurgericht hat diesen Antrag auf Grund des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO abgelehnt, weil die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht erforderlich sei und durch das Gutachten des psychiatrischen und neurologischen Sachverständigen Dr.Spengler die Bewußtseinslage des Angeklagten zur Tatzeit aus medizinischer Sicht bereits erwiesen Sei. Das hat das Schwurgericht des näheren dargelegt und dann noch hinzugefügt: Zweifel an der Sachkunde des vernommenen Sachverständigen beständen nicht; Sein Gutachten gehe :auch nicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus und enthalte keine Widersprüche.

Diese Begründung entspricht dem Gesetz. Daß der Sachverständige selbst Zweifel an seiner Sachkunde zu erkennen gegeben habe, ist nicht zu ersehen. Im übrigen war das Schwurgericht auch durch § 244 Abs.2 StPO nicht genötigt, neben dem ärztlichen Sachverständigen noch

einen Psychologen zu hören.

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II. 1. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil. seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler. zum Schuldspruch ergeben. Das gilt auch in bezug auf die Nichtanwendung des § 51 Abs.1 StGB. Der Schuldspruch muß daher bestehenbleiben.

2. Das Schwurgericht hat auch rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB bejaht, der nur Bedeutung für die Strafzumessung hat.

Er überläßt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Strafrichters, die Strafe gemäß § 44 Abs.1 und 2 StGB zu mildern. Das hat das Schwurgericht abgelehnt, weil die Tat des Angeklagten trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit ihrem Schuldgehalt nach sehr schwer wiege. "Diese schulderhöhenden Umstände sind darin gefunden worden, daß der Angeklagte seinen tiefen Haß gegen seine Ehefrau auf das unschuldige Opfer Edith 1] übertrug, daß es ihm völlig gleichgültig war, daß dafür ein anderer Mensch sterben muß, was dem Angeklagten bei Tatausführung bewußt war".

Das bemängelt die Revision mit Recht. Denn diese Umstände haben gerade dazu geführt, daß die Tötungshandlung als Mord, nämlich als Tötung "aus niedrigen Beweggründen" angesehen worden ist. Derartige Tatumstände, die lediglich ein Tatbestandsmerkmal ausfüllen, dürfen bei der Strafzumessung nicht schärfend verwertet werden. Das war bereits nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH NIW 1962, 1306) unzulässig und ist jetzt in § 13 Abs.3 StGB in der Fassung des .1.StrRG ausdrücklich untersagt.

Auf diesem Fehler kann die Entscheidung in der Straffrage beruhen. Der Strafausspruch mußte daher auf-

"gehoben werden.

_ Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt Siemer Schmitt

Herrmenn Fleischmann