Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 09.09.1970 – 2 StR 329/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der ötrafsache

gegen

len Kuufiscnn Wladimir 5 EEE :.u: 1 REMEW, cchoren un @. März 1902 in Te / GE,

wegen Heblerei u.a.

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Dex 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Eundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WEB :2.: GR als Verteidiger,

Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz von

17. März 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte in vier Fällen Waren, die aus Lsgerbeständen der amerikanischen Streitkräfte gestohlen waren. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetztier gewerbsmäßiger Sachhehlerei in

Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu sieben Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1.) Die Strafkammer hält den objektiven Tatbestand der Hehlerei für erfüllt, weil der Angeklagte | die gestohlene Ware "an sich gebracht und zu deren Absatz bei anderen mitgewirkt" habe. Das ist insofern unrichtig, als hier nicht beide Tatbestandsmerkmale bezüglich. derselben Gegenstände verwirklicht sein können: Der Angeklagte hat die Waren durch Kauf vom Vortäter "an sich gebracht" und dadurch die eigene Verfügungsgewalt darüber erlangt. Er konnte dann nicht auch noch Hehlerei durch. Mitwirken beim Absatz derselben Sachen an Dritte begehen (vgl. BGHSt 9, 137); über eine Weitergabe an Dritte enthält das Urteil Überdies keine Feststellungen. Die Unrichtigkeit gefährdet indessen den Bestand des Schuldspruchs nicuht, da der äußere Tatbestand des § 259 StGB jedenfalls dadurch verwirklicht ist, daß der Angeklagte die Waren an sich gebracht hat.

Die Verurteilung nach § 259 StGB - und damit auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei - kann jedoch deshalb nicht bestehen bleiben, weil es an den notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite der llehlerei fehlt. Die Strafkammer führt hierzu nur aus, der Angeklagte habe'"gewußt oder den Umständen nach. annehmen müssen", daß die gekauften Waren mittels strafbarer Handlungen erlangt waren (UA S. 8/9). Sie beschränkt sich damit auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, ohne die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich. nach. ihrer Ansicht der Vorsatz des Angeklagten ergibt. Dieser Vorsatz liegt nach den übrigen Urteilsausführungen auch

nicht so klar zutage, daß aus diesem Grunde auf nähere Feststellungen verzichtet werden könnte. Sie waren um

so mehr geboten, als von den vom Angeklagten gezahlten | Preisen nur im ersten Fall die Rede ist und auch dort | der Angeklagte an Schön nicht etwa einen auffallend niedrigen, sondern dessen normalen Einkaufspreis gezahlt hat

(VA S. 5).

Der im Urteil gewählte Wortlaut läßt zudem besorgen, daß die Strafkammer das "Annehmenmüssen" im Sinne des § 259 StGB als selbständige Alternative neben dem "Wissen" ansieht und damit die Bedeutung der Beweisregel verkennt; | im einzelnen wird hierzu auf RGSt 55, 204 verwiesen. |

2.) Auch gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen durchgreifende Bedenken: Die Strafkammer wertet strafschärfend unter anderem, daß der Angeklagte schon "erheblich" einschlägig vorbestraft sei. Das ist nicht vereinbar mit der Feststellung auf S. 4 UA, wonach der Angeklagte bisher nur einmal und zwar zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

3.) Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, dsß die nicht näher begründete Ansicht der Strafkamner, die vier dem Angeklagten zur Last gelegten Taten seien Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, von den Feststellungen nicht getragen wird. Dem Urteil läßt sich nicht entnenmen, daß der Angeklagte mit dem erforderlichen Gesautvorsatz gehandelt hat (BGHSt 1, 313, 315; 19, 323).

Läge im übrigen Fortsetzungszusammenhang vor, so bestünden hier gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns durchgreifende Bedenken. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, daß der Täter beabsichtigt, sich durch mehrere selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Es genügt deshalb

nicht, wenn er sein Ziel durch mehrere Finzeläkte

einer einzigen fortgesetzten Handlung erreichen will (BGH bei Dallinger IDR 1966, 24).

Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten