Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 27.08.1970 – 4 StR 208/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
— Stvo § 8 Abs. 2 Satz 2 Das Schneiden von Linkskurven über die Fahrbahnmitte hinaus ist auch dann srundsätzlich verboten, wenn die Kurve übersichtlich und der Fahrzeusführer überzeugt ist, daß er weder den Gegenverkehr noch den nachfolgenden Verkehr noch sonst jemand gefährdet oder behindert.
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja
—
Stvo § 8 Abs. 2 Satz 2
Das Schneiden von Linkskurven über die Fahrbahnmitte hinaus ist auch dann srundsätzlich verboten, wenn die Kurve übersichtlich und der Fahrzeusführer überzeugt ist, daß er weder den Gegenverkehr noch den nachfolgenden Verkehr noch sonst jemand gefährdet oder behindert.
BGH, Beschl. v. 27.August 1970 - 4 StR 208/70 - AG Fulda OLG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
AstR 208/70 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
den Metzgermeister Hermann W EB zus ri. dort geboren am (EEE ' >25,
wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO
m,
-,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter Dr.Willms, Börtzler, Mayr und Dr. Dr. Spiegel in der Sitzung von 27. August 1970 beschlossen:
Das Schneiden von Linkskurven über die Fahrbahnmitte hinaus ist auch dann grundsätzlich verboten, wenn die Kurve übersichtlich und der Fahrzeugführer überzeugt ist, daß er weder den Gegenverkehr noch den nachfolgenden Verkehr noch sonst jemand gefährdet oder behindert.
Gründe§
Das Amtsgericht Fulda hat gegen den Betroffenen u.a. deswegen ein Bußgeld festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt, weil er am 15. Januar 1969 auf der Strekke von Rasdorf nach Fulda mit seinem Personenkraftwagen in zwei Linkskurven nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten, sondern die Kurven "geschnitten" und dadurch dem § 8 StVO zuwidergehandelt habe. Das Oberlardesgericht Frankfurt am Main will die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen, obwohl möglicherweise die Kurven übersichtlich waren und durch die Fahrweise des Betroffenen niemand gefährdet oder behindert worden ist. Damit würde es jedoch von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm (VRS 33, 463; DAR 1962, 371) abweichen. Dieses Gericht, dem sich auch das Oberlandes-
gericht Neustadt in der Entscheidung VRS 28, 30 angeschlossen hat, hat ausgesprochen, daß das Schnei-
den einer Linkskurve in einem solchen Fall verkehrsgerecht und vernünftig sei und daher nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoße. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts zu. Für ihre Richtigkeit spricht schon der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO und die Stellung der Vorschrift im System der Straßenverkehrsordnung. Diese stellt neben der Grundregel des § 1 eine Reihe von festen, schlechthin verbindlichen Verkehrsregeln auf, zu denen auch das Rechtsfahrgebot gehört. Von diesen Regeln darf im Einzelfall nur aus besonders gewichtigen Gründen abgewichen werden. Nichts anderes will auch der Abs. 2 Satz 1 des § 8 zum Ausdruck bringen. Das ergibt schon die wörtliche Auslegung des Bedingungssatzes "soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen"; denn das Wort "entgegenstehen" läßt für bloße Zweckmäßigkeitserwägungen keinen Raum. Mit Recht hat allerdings die Rechtsprechung nicht nur solche Umstände genügen lassen, die das Befahren der rechten Fahrbahnseite geradezu unmöglich machen, wie 2.B. Hindernisse, Sperren, unbenutzbare Fahrbahn u.a., sondern auch solche, bei denen sich aus der Einhaltung der Regel Gefahren oder ungewöhnliche Schwierigkeiten ergeben würden (BayObLG DAR 1952, 111; OLG Hamm DAR 1957, 359; OLG Köln VerkMitt. 1957, 73; vgl. Möhl DAR 1965, 261, 262). Stets aber muß eine Situation vorlie-
gen, in der das Abweichen von der Regel dem Verkehrsbedürfnis eher dient als ihre Einhaltung. Zwar ist allgemein anerkannt, daß nicht immer die äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten zu werden braucht. Dabei hat die Rechtsprechung jedoch stets betont, daß ein Spielraum im allgemeinen nur innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte bleibt (BGH VRS 15, 164; VerkMitt.1966, 58). So ist wiederholt ausgesprochen, daß es bei Dunkelheit zweckmäßiger sein kann, mehr zur Mitte hin zu fahren, um Fußgänger und Radfahrer nicht zu gefährden, vorausgesetzt, daß der Gegenverkehr nicht beeinträchtigt wird (BGH VRS 16, 28, 34; 22, 137). Die linke Fahrbahnhälfte darf dagegen nur befahren werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie z.B. starke Vereisung (RGSt 64, 169; OLG Frankfurt a.M. VerkMitt.1957, 17), ungewöhnlich schlechte und gefährliche Beschaffenheit der Fahrbahn (OLG Hamm DAR 1957, 359), besondere technische Eigenarten des Fahrzeugs (OLG Hamm JMBINW 1963, 240), oder wenn es der Vermeidung einer Gefahr dient (OLG Hamm JMBl. NW 1957, 210; OLG Köln VerkMitt. 1957, 73). Bloße Unbequemlichkeit, etwa wegen schlechter Beschaffenheit der Fahrbahn, genügt dagegen nach einhelliger Rechtsprechung nicht (BGH VRS 15, 436; OLG Hamm DAR 1957, 359; OLG Celle VRS 15, 142).
Diese Auslegung entspricht allein dem Zweck der Rechtsfahrvorschrift. Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln. Die Verkehrsordnung überläßt es im Interesse der Verkehrssicherheit bewußt nicht dem unsicheren Ermessen oder der Einsicht des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Regeln zu beachten oder sie außer
r "mg
Acht zu lassen, wenn ihm dies bloß zweckmäßig und vernünftig erscheint. Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben, muß jeder Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf nehmen (BGHSt 22, 137, 140). Dieser Grundsatz verbietet es auch, für Linkskurven allgemein eine Ausnahme vom Rechtsfahrgebot zuzulassen, nur weil es der Bequemlichkeit und dem schnelleren Vorwärtskommen aienlich sein könnte, Vorteile, die übrigens weit überschätzt zu werden pflegen. Die Erfahrung lehrt, daß immer wieder unbewußte Fahrfehler und Fehlbeurteilungen der Verkehrslage zu Unfällen führen, die bei strikter Einhaltung der Verkehrsregeln vermieden werden könnten. Hier kommen z.B. in Betracht die unrichtige Beurteilung der Übersichtlichkeit einer Kurve, Übersehen oder falsche Schätzung der Geschwindigkeit entgegenkommender Fahrzeuge, Verkennen der Überholabsicht eines nachfolgenden Fahrers oder Übersehen von Einbiegern aus Nebenstraßen. Daß diese Gefahren nicht gering geachtet werden dürfen, zeigt gerade der neuerdings vom Oberlandesgericht Hamm entschiedene Fall (Leitsatz in NJW 1970, 1141). Dort hatte der eine Linkskurve nur wenig schneidende Kraftfahrer nicht erkannt, daß ein anderer eben im Begriffe war, ihn zu überholen, so daß es zu einer Berührung der Fahrzeuge kam. Dies hätte sich vermeiden lassen, wenn der Fahrer die geringe Unbequemlichkeit, rechts zu bleiben, auf sich genommen hätte. Nach den Untersuchungen von Meyer-Jacobi (Typische Unfallursachen im deutschen Straßenverkehr, Band I S. 136, Band II S. 183 Tabelle 262) gehören Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot zu den häufigen und unfallträchtigen Regelwidrigkeiten, insbesondere auf freier Strecke. Ein ho-
her Anteil der Kurvenunfälle ist auf diesen Fahrfehler zurückzuführen (vgl. hierzu auch Möhl DAR 1965, 261). Auf der anderen Seite sind die Vorteile des Kurvenschneidens für den allgemeinen Verkehr unbedeutend.
Bei dichtem Verkehr verbietet es sich von selbst.Vorteile bringt es nur dem einzelnen Kraftfahrer auf freier Strecke, indem es seiner Bequemlichkeit und allenfalls, wenn auch nur in geringem Maße, seinem schnelleren Vorwärtskommen dient, gelegentlich auch seinen Bedürfnis nach forscher Fahrweise entgegenkommt. Insgesamt überwiegen die Gefahren des Kurvenschneidens bei weitem seine Vorteile. Wenn sich die Befürworter der Gegenmeinung darauf berufen, daß sie das Kurvenschneiden nur dann zulassen wollen, wenn die Kurve übersichtlich ist und jede Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer mit Sicherheit ausgeschlossen ist, so verkenn&asie die Gefahr von Fehleinschätzungen und unbewußten Fehlern, die durch eine strenge Befolgung der Regel ausgeschaltet werden kann.
Die Grundsätze der Entscheidung des Senats BGHSt 22, 137 (140 f) gelten uneingeschränkt auch für die hier zu entscheidende Frage. Keineswegs kann ihr entnommen werden, daß besondere Umstände im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO auch solche seien, die ein Abweichen von der Regel bloß als im Interesse einer flüssigen und schnellen Fortbewegung zweckmäßig erscheinen lassen. Es kann nicht der Sinn dieses Ausnahmevorbehalts sein, eine Verkehrsregel in einer die Verkehrssicherheit mindernden Weise aufzuweichen. Der Vorbehalt besagt nur etwas im Grunde Selbstverständliches, daß nämlich die Regel nicht befolgt zu werden braucht, wenn ihre Einhaltung unmöglich oder ge-
fährlich und daher unvernünftig und verkehrswidrig wäre. Keinen anderen Sinn hat auch die schon vom Reichsgericht verwendete, von der obergerichtlichen Rechtsprechung oft zitierte Formel: § 8 Abs. 2 sei nicht kleinlich anzuwenden; wo die Abweichung von
der Regel des Rechtsfahrens vernünftig sei, weil sie dem Verkehrsbedürinis entspreche, wolle auch der Gesetzgeber sie nicht hindern (RG VAE 1942, 11; BGH VersR 1955, 187; BayObLG DAR 1952, 111; OLG Köln VerkMitt, 1957, 73; OLG Hamm VRS 5, 65; DAR 1957, 359). Nicht alles, was bequem ist und das Vorwärtskonmen erleichtert, dient allein deswegen schon d.n Verkehrsbedürfnis. Vielmehr ist bei der Auslegung der Verkehrsregeln stets das Sicherheitsbedürfnis mitzuberücksichtigen und gegen die anderen Interessen abzuwägen. Die Ansicht, daß das Schneiden von übersichtlichen Linkskurven vernünftig und verkehrsgemäß sei, weil es der Zügigkeit des Verkehrs diene, ist auch, soweit ersichtlich, abgesehen von den eingangs angeführten Entscheidungen, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht vertreten worden. Vielmehr sind als besondere Umstände, im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO immer nur solche angesehen worden, die ein Abweichen von der Regel notwendig erscheinen lassen. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in früheren Entscheidungen diesen Standpunkt vertreten (DAR 1957, 359; 1959, 194; JMBINW 1957, 210).
Hohe Geschwindigkeit und die damit verbundene Gefahr, nach rechts aus der Kurve getragen zu werden, ist kein Grund, der das "Schneiden" der Kurve rechtfertigen könnte. Dem Kraftfahrer kann es im Interesse
der Verkehrssicherheit zugemutet werden, seine Geschwindigkeit der Beschaffenheit der Kurve anzupassen.
Der Hinweis darauf, daß es bei einer Beschränkung der Ausnahme des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO auf solche außergewöhnlichen Umstände auch unzulässig wäre, beim Fehlen besonders markierter Fahrstreifen vor einer Verkehrsampel in zwei Reihen nebeneinander aufund weiterzufahren, greift demgegenüber nicht durch; denn in diesen Fällen überwiegt in der Tat das Interesse an der Flüssighaltung des Verkehrs die nur entfernte Möglichkeit, daß durch eine solche Fahrweise andere gefährdet werden könnten. Auch hat sich insoweit bereits eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Verkehrsregel herausgebildet. Der Entwurf einer Straßenverkehrsordnung vom 1. Februar 1970 sieht denn auch in § 2 Abs. 2 Satz 2 eine entsprechende Bestimmung vor. Unberührt bleibt auch, wie beim Abbiegen in eine andere Straße oder in ein Grundstück und bei der Begegnung zweier Linksabbieger auf einer Kreuzung gefahren werden muß oder darf, ob insbesondere im letzteren Fall die sogenannte amerikanische Fahrweise zulässig ist.
Zu Unrecht berufen sich die Verfechter einer großzügigen Handhabung der Rechtsfahrregel auf den Vorspruch der Straßenverkehrsordnung. Deren oberstes Ziel ist die Hebung der Verkehrssicherheit. Ihm sind die anderen Zwecke untergeordnet. Eine diesem Ziel dienende Handhabung ihrer Vorschriften kann niemals als kleinlich bezeichnet werden. Die Gegenmeinung übersieht auch den ebenfalls im Vorspruch enthaltenen Satz, daß die Straßenverkehrsordnung ohne Rücksicht auf den jeweils
eingetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von Tatbeständen unter Strafe stellt, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. Daß Verstöße gegen die Rechtsfahrregel, auch das Kurvenschneiden, gefährlich sind, haben die Untersuchungen von Meyer-Jacobi eindeutig ergeben und lehrt die tägliche Erfahrung. Die bloße Zweckmäßigkeit einer bestimmten, von einer Verkehrsregel abweichenden Fahrweise ist so lange kein Argument für eine nachgiebige Auslegung der Regel, als nicht zweifelsfrei feststeht, daß sie die Verkehrssicherheit nicht mehr gefährdet als eine der Regel entsprechende Fahrweise.
Selbstverständlich rechtfertigt es die Tatsache, daß Linkskurven häufig auch über die Straßenmitte hinaus geschnitten werden, nicht, die Handhabung der Vorschrift dem tatsächlichen Verhalten einer mehr oder minder großen Zahl von Kraftfahrern "anzupassen". Es wäre verfehlt, aus der häufigen Mißachtung einer Verkehrsregel zu schließen, daß die Nichtbeachtung verkehrsgemäß und vernünftig sei. Das müßte dann ebenso für andere offenbare Unsitten im Verkehr gelten, von denen sich das Kurvenschneiden höchstens durch einen minderen Grad der Gefährlichkeit unterscheidet.
Bemerkt sei schließlich noch, daß auch der Entwurf einer Straßenverkehrsordnung vom 1. Februar 1970 an der strengen Regel festhält. § 2 Abs. 2 Satz 1 lautet:"Es ist möglichst weit rechts zu fahren". Dadurch wird der bisherige Ausnahmevorbehalt jedenfalls nicht erweitert.
- 10 -
Hiernach ist die Vorlegungsfrage in der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Weise zu beantworten.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden, daß das Schneiden einer übersichtlichen Linkskurve nicht gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoße, wenn jede Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgeschlossen ist.
Meyer willms Börtzler
Mayr Spiegel