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BGH Urteil vom 25.08.1970 – 1 StR 289/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_289/70 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Georg R EEE zus Sch@iiiii, geboren an D. EEE 1915 in NE, zur Zeit in

Untersuchungsbaft,

wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsbofs hat in der Sitzung vom 25. August 1970 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Mösl

Dr. Woesner

Meise

Strickert

als beisitzende Richter, Dr. ENEEER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten ROM wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürthb vom 25. Februar 1970 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte in den Fällen 7 (wegen Veruntreuung zum Nachteil von

Dr. Cu) und 9 (wegen Betrugs zum Nachteil von Frau Ic ) der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verbandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in acht Fällen, in einem Fall fortgesetzt und in einem Fall in Mittäterschaft begangen, wegen eines versuchten Betrugs und wegen erschwerter Unterschlagung (Veruntreuung) zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt; vom Vorwurf des Betrugs in zwei weiteren Fällen und des Meineids hat sie. ibn freigesprochen,

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

-I. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung in den Fällen 1,7,9 und 10 der Urteilsgründe beschränkt; die in der Revisionseinlegungsschrift angefübrten Fälle 8, 14 und 16 der Anklageschrift entsprechen den Fällen 7,9 und 10 der Ur-

teilgründe, zu denen in der Revisionsbegründung Ausführungen gemacht werden; Fall 1 der Anklageschrift (= Fall 1 der Urteilsgründe) ist zwar in der Revisionsbegründung nicht mehr ausdrücklich erwähnt, doch ergreift die allgemeine Sachrüge auch diesen in der Revisionseinlegung mit aufgeführten Fall.

Das Landgericht hat die rechtliche Würdigung in den zehn Fällen, in denen es den Angeklagten

I

verurteilt hat, zusammenfassend vorgenommen (UA S. 31/32),

ohne erkennen zu lassen, wie es die einzelnen Taten gewürdigt hat; lediglich dem Urteilszusammenhang

und den - an verschiedenen Stellen unübersichtlich wiedergegebenen - tatsächlichen Feststellungen kann entnommen werden, daß der Angeklagte im Fall 1 wegen fortgesetzten Betrugs, im Fall 10 wegen Betrugs in Mittäterschaft (mit dem Mitangeklagten Bb) verurteilt worden ist. Da sich die Verurteilung wegen versuchten Betrugs ersichtlich auf den Fall 4 beziehen soll, ist im Fall 9 offensichtlich ein vollendeter Betrug angenommen worden.

II. Die Sachrüge führt nur in den Fällen 7 und 9 zum Erfolg.

1. Im Fall 1 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil von Fräulein SW) war Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluß nur eine Zahlung von 20.000 DM gewesen, die der Angeklagte am 15. Oktober 1958 von Christine SEE verlangt hatte; die

Strafkammer hat darin einen Teilakt einer fortgesetzten Handlung gesehen, mit der der Angeklagte von 1957 bis zum 15. Oktober 1958 insgesamt rund 120.000 DM von Fräulein SB erlangte, indem

er dieser vorspiegelte, er werde das Geld für

‚sie gewinnbringend in Aktien einer italienischen Pipeline-Gesellschaft anlegen.

Die Verurteilung wegen der fortgesetzten Handlung war, soweit die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen in Frage steht, rechtlich zulässig. Denn die angeklagte Einzeltat ist. mit der Fortsetzungstat, deren Teilakt sie bildet, identisch im Sinne des § 264 StPO (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 264 Anm. 3 e; vgl. auch BGHSt 9, 324, 334; 13, 25; 16, 200). Für die Frage der Verjäbrung bat das Landgericht zutreffend angenommen, daß die Verjährungsfrist bei der fortgesetzten Handlung erst mit dem Ende des letzten Handlungsteils beginnt (BGHSt 1, 84, 91; RGSt 62, 214; 64, 40).

Die sachliche Nachprüfung ergibt, daß der Tatrichter aus den - allerdings recht unübersichtlich wiedergegebenen - Feststellungen ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe den Betrag von insgesamt rund 120.000 DM, der sich aus den von ihm selbst erstellten Abrechnungen (UA S. 16 bis 20) ergibt, betrügerisch erlangt. Die Strafkammer setzt sich mit dem Vorbringen des Angeklagten auseinander und begründet ihre Überzeugung,

[a

die Gelder seien weder als Architektenhonorar (UA S.15) oder als Provision für Möbelverkäufe (UA S. 15) geschuldet noch für die Finanzierung des Ausbaus eines Kurhauses (UA S.16) bestimmt gewesen. Die klare Aussage der Geschädigten, die 120.000 DM

habe sie dem Angeklagten gegeben, "damit er das

Geld in Pipeline-Aktien anlegen sollte" (UA S.21), sieht sie noch bekräftigt durch die vom Angeklagten selbst vorgenommene Berechnung von Zinsen zu Gunsten von Fräulein SW, die bei den vom Angeklagten angegebenen Verwendungszwecken keinen Sinn gehabt hätte (UA S.20).: Diese Schlüsse sind möglich; ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen Erfabrungssätze ist nicht ersichtlich.

2. Im Fall 7 (Veruntreuung zum Nachteil von Dr. Cu) tragen die Feststellungen zum inneren Tatbestand die Verurteilung nicht. Zwar ist das in Rede stehende Fahrzeug (ein Pkw der Marke BMW 2000 CS) auf den Namen von Dr. Gug-GEB zugelassen; der Angeklagte hat aber nach den Feststellungen einen Teil des Kaufpreises dadurch beglichen, daß er einen Pkw-Mercedes, der seiner Ehefrau gehörte, in Zahlung gab; der Wagen sollte dem Angeklagten, der für das Immobilien- und Finanzierungbsbüro von Dr. Cup tätig war, zur Verfügung stehen, wofür eine "Leihgebühr" (richtig: Mietgebühr) verrechnet werden sollte (UA S. 7/8).

Im übrigen sind die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Dr. Gugp und vor allem die vom Angeklagten gegenüber Dr. GugiEB geltend gemachten Provisionsansprüche nicht binreichend erörtert, um die Folgerung zu tragen, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, "daß ihm ein Zurückbehaltungsrecht .... keinesfalls zustehen könnte" (UA S.27).

3. Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil von Frau Leg (Fall 9) kann nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter weder angibt, worin er den Tatbestand des Betrugs erblickt, noch worin der angerichtete Vermögensschaden besteht.

Der Angeklagte hat Frau Ic zun Abschluß von zwei Lebensversicherungsverträgen bewogen, indem er ihr vorspiegelte, diese Verträge könnten alsbald nach dem Abschluß beliehen werden (UA S.8); dabei kam es ihm nur darauf an, vom Büro Dr. Gug-GEB, an dass er die Verträge weiterreichte, Vermittlungsprovision zu kassieren (UA S.9).

Zum Tatbestand des Betrugs gehört, daß der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch die Vermögensverfügung des Getäuschten verschaffen will, die den Vermögensschaden verursacht (BGHSt 6, 115, 116); das trifft für die Provision, auf die es dem Angeklagten ankam, nicht zu, da dieser Vorteil und der (allenfalls) Frau LegiiP zugefügte

Vermögensschaden einander nicht entsprechen. Dagegen könnte der Tatbestand des Betruges dann erfüllt sein, wenn der Angeklagte der Firma Dr. Guns oder der betreffenden Versicherungsgesellschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, indem er diesen Vertragspartnern die Verträge hereinbrachte, um selbst Provision von ibnen zu erhalten (BGH NJW 1961, 684; BGHSt 21, 384). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.

Zur Frage des Vermögensschadens von Frau Leg-GEB beäürfte es ferner der Feststellung, ob Leistung und Gegenleistung einander gleichwertig waren; wäre die Gleichwertigkeit gegeben, so könnte zwar gleichwohl ein Schaden entstanden sein, jedoch nur unter den in BGHSt 16, 321 ff dargelegten besonderen Umständen. Auch dazu läßt das angefochtene Urteil jede Erörterung vermissen.

4. Im Fall 10 (Betrug zum Nachteil von Karl ERBE) hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte DB als Generalbevollmächtigte des Inhabers des Sanatoriuns WeiiiilD-GER am 10. September 1964 einen Vertrag mit Karl EEE über dessen Bestellung zum Geschäftsführer des Sanatoriums schlossen, obwohl sie spätestens an 9. September 1964 wußten, daß am 7. September 1964 (so richtig UA S.14, 28; nicht am 7. Februar, wie irrig UA S.10 angegeben) das Konkursverfahren über das Vermögen des Sanatoriumsinhabers eröffnet worden

war. Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Daß Karı FEED durch die mit dem Vertragsschluß unmittelbar zusammenhängende Hingabe von Finanzierungswechseln im Betrag von 50.000 DM in seinem Vermögen mindestens erhbeblich gefährdet wurde, bedurfte nach Sachlage

keiner weiteren Begründung.

III. Soweit das Landgericht im Fall 10 eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis verbängt hat (§ 27 b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 des 1. StrRG; jetzt § 14 StGB), begnügt es sich mit dem allgemeinen Hinweis, daß die Persönlichkeit des Angeklagten eine Geldstrafe "nicht zuließe" (UA S. 33); das genügt an sich nicht für die rechtliche Nachprüfung, da das Urteil entgegen sonstiger Übung den Lebenslauf des Angeklagten nicht mitteilt und nur erwähnt, daß er "häufig und einschlägig vorbestraft ist" (UA S.33). Im vorliegenden Fall ermöglicht jedoch das Gesamtbild der Taten, vor allem im Fall 1, dem Revisionsgericht die Nachprüfung insoweit, daß die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 14 StGB, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich machen, nicht auf Rechtsirrtum berubt.

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Einer förmlichen Berichtigung dahin, daß die rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen nicht auf Gefängnis, sondern auf Freiheitsstrafe lauten (vgl. Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG), bedarf es nicht, da die Einzelstrafen nicht in der Urteilsformel erscheinen. |

Pfeiffer Mösl | Woesner

Meise Strickert