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BGH Beschluss vom 21.08.1970 – 1 StR 296/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

ı StR_296/70 BESCHLUSS

2

in der Strafsache gegen

1. den Elektriker Artur H o EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am. WED 1943 in Mai,

2. den Schriftsetzer Wolfgang Me WB aus MEiEp-CE, geboren am BD. EEEB 1945 in Mai,

3. den Färber Erich 5 EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am P. EB 1955 in TEEN /CSR,

- sämtlich zur Zeit in Untersuchungshaft -

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

2t

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der

Sitzung vom 21. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Hoi und Mei wird das Urteil des landgerichts München I vom 26. Sep-

tember 1969

l.

im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:

a) der Angeklagte Hoi ist des Diebstahls in 17 Fällen und der Hehlerei schuldig;

b) der Angeklagte MAD ist des Diebstahls in

21 Fällen, des versuchten Diebstahls und der Hehlerei in zwei Fällen schuldig;

im Strafausspruch gegen die Angeklagten Home und Me@@® mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

im Strafausspruch gegen den Angeklagten Summen dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte zu einer Gesamtfreibeitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten HoiD und Me@iB werden verworfen.

Gründe§

Das angefochtene Urteil läßt -— mit Ausnahme einer Einzelstrafe, s. unten - bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der bei seiner Verkündung bestand, keinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die Neuerungen des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu berücksichtigen. Sie führen zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche (BGHSt 23, 254). Der Tatrichter bat die Mehrzahl der Strafen Vorschriften entnommen, die nicht mehr besteben. § 243 n.F. StGB enthält neue Gesichtspunkte, die jetzt 1.V.m. Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die anderen Einzelstrafen durch die Bewertung der schweren Diebstähle als Verbrechen zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt sind. Gegen den Angeklagten Meß ist im Fall 4 eine Einzelstrafe ausgeworfen, obwohl er nach den Feststellungen an dieser Tat nicht beteiligt war.

Die weitergebenden Revisionen sind offensichtlich unbegründet.

IC;

Hinsichtlich des Mitangeklagten Sp, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist der Strafausspruch gemäß Art. 95 Abs. 5 des 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO zu berichtigen.

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