Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 14.08.1970 – 2 StR 354/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 stR 354/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Helmut Theodor W CC zus ve , Kreis HM, geboren an &. EEE 1917 in vi En.

wegen Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 31. Oktober 1969 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe sowie zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in sechs Fällen und Betrugs in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und sechs Geldstrafen verurteilt.

Die Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. Jedoch waren die durch

das 1. StrRG eingetretenen Änderungen des sachlichen Strafrechts, wie geschehen, zu berücksichtigen. Dabei ist der Senat dem Antrag der Bundesanwaltschaft zur Zurückverweisung auch hinsichtlich einer Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung gefolgt, obwohl es unwahrscheinlich ist, daß die neue Verhandlung noch zu Feststellungen führen könnte, die eine Anwendung

des § 23 Abs. 2 StGB n.F. zulassen. Bei dieser Entscheidung würde es vor allem auch darauf anzukommen haben, ob oder in welchem Umfang der Angeklagte die angerichteten Schäden wieder gutgemacht hat.

Baldus Willms Börtzler

Mayr Bundesrichter Henning ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus