Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 14.08.1970 – 2 StR 337/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
RN
BUNDESGERICHTSHOF
2 Stk 337/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Hermann FT EB , ohne festen
Wohnsitz, geboren am. ED 915 in Fran / a,
zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Fliesenleger Wılter W EB , ohne festen
Wohnsitz, geboren am . &@® 1941 in FreiiiP/ dm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main
vom 31. März 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rickfall zu Gefängnisstrafen verurteilt. Auf die mit den Revisionen erhobene Sachrüge können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben, weil die Rückfallvorschrift des § 244 StGB aF durch das 1. StrRG aufgehoben worden ist und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 17 StGB nF mit Rücksicht auf die Rückfallverjährung (§ 17 Abs. 4) den Urteilsgründen nicht sicher zu entnehmen sind. Damit wird auch die Kennzeichnung der Tat als schwerer Diebstahl hinfällig, da die jetzt maßgebliche Vorschrift des § 243 StGB nF keinen selbständigen Tatbestand mehr enthält, sondern nur für in Regelbeispielen angeführte schwere Fälle
einen höheren Strafrahmen vorsieht. Die Feststellungen über die Art der Tatbegehung (Einsteigen und Einbruch) bleiben bestehen, da sie auch zum Schuldspruch gehören, Doch ist über die Anwendung des § 243 StGB nF neu zu befinden. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungn keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Baldus Willms Börtzler
Mayr Henning