Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 14.08.1970 – 2 StR 299/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 299/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
i, den Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. Rolf vi zu: KEB-OS@, Sevoren an @. Em 9:9 ir ze,
. den Facharzt Dr. med. Walter Sch une KB, zeboren am &. ED 1920 in Oo:
aus
wegen fahrlässiger Körperverletzung
I, Bad
‘der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Novenmber 1969
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die beiden Angeklagten haben im Jahre 1964 als beamtete Gefängnisärzte bei einer Visite Hämatome am Oberkörper eines Gefangenen bemerkt und erkannt, daß es sich dabei um Folgen ungerechtfertigter Mißhandlungen handelte. Da sie jegliche Maßnahme zur Prüfung der Vorkommnisse unterließen, kam es in der Folge zu weiteren Mißhandlungen dieses einen und sieben anderer Strafgefangener durch Hausarbeiter und einen Aufsichtsbeanten.
Das Landgericht hat die Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung in acht Fällen zu je acht Geldstrafen verurteilt.
Auf die mit der Revision der Angeklagten erhobene Sachrüge kann die Verurteilung wegen acht selb. stämiger Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nicht bestehen bleiben. Die pflichtwidrige Unterlassung der Angeklagten hat als ein einheitlicher Vorgang gleicherweise zu allen acht vom Landgericht festgestellten Körperverletzungen geführt. Das Landgericht hätte die Angeklagten deshalb nur wegen eines Vergehens nach § 230 StGB verurteilen dürfen. In diesem Sinne ist der Schuldspruch zu ändern. Seine Nachprüfung im übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch kann zufolge der Änderung des Schuldspruchs auch der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Baldus willms Börtzler
Mayr Henning