Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 13.08.1970 – 4 StR 315/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 315/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Günter HEEEB aus DEE , dort geboren am EB 1332,
wegen Hehlerei
a, De
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. November 1969 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
u mn Gun Gun m mn mn vun mm aus ame ame mu
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Auch die beiden Einzelstrafen von je 300,- DM sind nicht zu beanstanden. Die Sache muß jedoch zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe gemäß § 74 Abs. 1 StGB n.F. an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Juli 1970, aus dessen Begründung sich
ergibt, daß nur die Zurückverweisung zum Zwecke der Bildung einer Gesamtgeldstrafe für erforderlich gehalten wird.
Meyer Börtzler Mayr Sanders Spiegel