Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 13.08.1970 – 4 StR 283/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Reinnold KED zu: aN-EEE, zeboren ar GE 1955 ir "EEE.

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EB ::i ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom

5. Dezember 1969 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Eine Nachprüfung des Schuldspruchs, gegen den die Revision keine besonderen Ängriffe erhebt, läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Auch der Strafausspruch hält einer Nachprüfung stand. Entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung hat das Schwurgericht die von ihm ausgeworfenen Einzelstrafen von sechs Monaten Gefängnis für die fahrlässige Körperverletzung und von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis für die Verkehrsflucht ausreichend und rechtsirrtumsfrei begründet.

In den Strafzumessungsgründen zur fahrlässigen Körperverletzung hat das Schwurgericht die wesentlichen Umstände des Falles ausdrücklich berücksichtigt. Es stellt erschwerend auf den Grad des Verschuldens des Angeklagten und das Ausmaß der Verletzung des CB ap und führt zu Gunsten des Angeklagten an, daß cn "recht veranwortungslos gefahren und an der Körperverletzung mitschuldig" ist (UA 19 unten). Dadurch, daß das Schwurgericht die Fahrweise des GW "recht" verantwortungslos nennt, bringt es ein besonders starkes Unwerturteil über diese Fahrweise zum Ausdruck. Das Schwurgericht hat also das ganz erhebliche Mitverschulden des GB an den Unfall nicht übersehen.

Der von der Revision in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Das Schwurgericht stellt fest, daß GÜÄB zunächst in Schlangenlinien vor dem Angeklagten hergefahren ist und sich nicht überholen lassen wollte (UA 7, 12). Es wirft dem Angeklagten aber vor, daß er diese Fahrweise erkannt, trotzdem aber seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt und nicht für einen ausreichenden Sicherheitsabstand gesorgt hat (UA 17). Daß er dies nicht getan hat, sondern dem CM "mit unverminderter Geschwindigkeit in ganz geringem Abstand" gefolgt ist, hat das Schwurgericht zutreffend eine "unrichtige und in hohem Maße verantwortungslose Fahrweise" (UA 17) genannt.

Zur Frage, ob das vom Schwurgericht angenommene recht erhebliche Mitverschulden des GB das Verschulden des Angeklagten überwog, brauchte es nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die "in hohem Maße verantwortungslose Fahrweise des Angeklagten" (UA 17) stand der Tatsache gegenüber, daß der Verletzte ebenfalls "recht verantwortungslos" gefahren ist. Ob dabei das Verschulden des einen oder des anderen größer war, war für die Frage der Strafzumessung nicht erheblich.

Zutreffend hat das Schwurgericht auch einen besonders schweren Fall der Verkehrsflucht nach § 142 Abs. 3 StGB bejaht. Die Rechtsprechung hat regelmäßig angenommen, daß ein besonders schwerer Fall der Verkehrsflucht in Betracht kommt, wenn der Unfallbeteiligte weiß, daß er den Tod eines anderen oder dessen lebensgefährliche oder doch schwere Verletzung verursacht hat (BGHSt 12, 256; BGH VRS 27, 105; 28, 359;

33, 108; BGH NJW 1958, 836). Hier hat der Angeklagte nach

den ausdrücklichen Feststellungen des Schwurgerichts die schwere Verletzung des GEM erkannt (UA 8, 19). Angesichts der Feststellungen über den Verlauf des Unfalls, bei dem CHE "zunächst vor die Motorhaube des Wagens und alsdann unter das Fahrzeug" geriet, das ihn etwa 60 m mitschleifte, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen darüber, woraus der Angeklagte diese Erkenntnis gewonnen hatte. Das gilt

um so mehr, als er seinen Wagen erst abbrenste, als CM, nachdem er etwa 60 m mitgeschleift worden war, am rechten Fahrbahnrand liegenblieb, um dann alsbald weiterzufahren, als sich der Polizeibeamte BB um den Verletzten bekiümmerte (UA 8).

Die zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände hat das Schwurgericht (UA 19, 20) ausreichend gewürdigt. Es blieb aber im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, wenn es diese Umstände nicht so stark wertete, daß sie die Annahme eines schweren Falles ausschlossen. Insbesondere stand es der Verurteilung wegen Verkehrsflucht in einem schweren Fall nicht entgegen, daß sich der Polizeibeamte BB - vom Angeklagten bemerkt - alsbald um den Verletzten kümmerte; das verhinderte nur eine Verurteilung auch aus § 330 c StGB.

Dem Schwurgericht stand nach dem zur Zeit des Urteils geltenden Recht ein Strafrahmen von Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder sogar Zuchthaus in unbeschränkter Höhe zur Verfügung. Wenn es für die Verkehrsflucht eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verhängte, so kann das nach den dargelegten Umständen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Daß selbst bei Annahme eines schweren

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Falles der Verkehrsflucht eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis nur dann am Platze sei, wenn wesentliche Milderungs.- gründe fehlen, hat der Bundesgerichtshof entgegen der Behauptung der Revision in dem Urteil BGHSt 5, 130 nicht ausgesprochen.

Die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

Die Umwandlung der Gefängnisstrafe in Preiheitsstrafe beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG..

Meyer Börtzler Mayr Sanders Spiegel