Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 13.08.1970 – 1 StR 207/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 207/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Autolackierer Konrad M EP aus Mei, geboren am 9. EEE 1936 in Modiie/ WR,
wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.
- Sachbezeichnung: CIE u.a. -
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten M u» wird das Urteil des landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1969, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Sachhehlerei, und wegen eines weiteren Vergehens der Sachhehlerei verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Das genannte Urteil wird ferner in den gegen die Mitangeklagten GC EEE und 7 ergangenen Strafaussprüchen dahin berichtigt, daß an die Stelle der insoweit verhängten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten MD wird verworfen.
-3-
Gründe§
Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler. Jedoch zwingt die Neufassung des § 243 StGB durch das 1. StrRG zu einer Korrektur des Schuldspruchs (vgl. BGHSt 23, 254) und hier nach Sachlage auch zu einer Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Die Berichtigung des Strafausspruchs bei den Mitangeklagten Gämmerl und Rose, die keine Revision eingelegt
haben, beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO.
loesdau Mösl Pikart
Meise Strickert