Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 11.08.1970 – 5 StR 703/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 703/70
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Oberinspektor Jürgen 5 up aus NEE, dort geboren am EB 1940,
wegen fortgesetzter Unzucht u.a,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 5.Janmuar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WW aus mn
als Verteidiger,
Justizangestellte ug
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 11.August 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Folgen des § 31 Abs.1 StGB treten nicht ein. - Von Rechts wegen -
-3-
Gründe§
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten, nit der Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, ist unbegründet.
Der Einwand des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe die bei der Zubilligung mildernder Umstände verwerteten Gesichts- »unkte bei der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafzahmens nicht mehr berücksichtigt, greift nicht durch. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen sämtliche Erwägungen, die ihn veranlaßt haben, mildernde Umstände als gegeben anzusehen, bei den Darlegungen über die Bemessung der Strafe zu wiederholen.
Es bedeutet auch keinen Widerspruch, daß der Tatrichter einerseits eine "ungünstige Dauerdisposition" des Angeklagten zu homosexuellen Handlungen feststellt (UA S.11), andererseits sber zu dessen Ungunsten berücksichtigt, daß er die Straftat beging, obwohl er eine intakte Ehe führte, und daß er sich such durch seine berufliche Stellung und seinen Bildungsstand richt von der Tat abhalten ließ (UA S.12). Der Tatrichter hat nämlich — entgegen der Ansicht der Revision - mit seinen Schluß auf eine "ungünstige Dauerdisposition" eine abartige Veranlagung des Angeklagten weder festgestellt noch auch nur für möglich gehalten: "Die Handlungen des Angeklagten entsprangen nicht der Ausnahmesituation besonderer sexueller Spannungen, denen er ausgesetzt gewesen wäre, vielmehr suchte sich der Angeklagte neben seinen normalen geschlechtlichen Kontakten durch die gleichgeschlechtliche Begegnung mit einem 13-jährigen Kinde eine zusätzliche sexuelle Abwechslung" (TA S.12).
Soweit es UA S.11 heißt, es "müßte strafmildernd ins Sewicht fallen", handelt es sich um einen offensichtlichen .chreibfehler. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision „ntbehren mithin der Grundlage.
Schließlich sind auch die Ausführungen nicht zu beanstanden, mit denen es der Tatrichter abgelehnt hat, die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und ärei Monaten zur Bewährung auszusetzen. Die Jugendkammer hat die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs.2 StGB verneint, weil "besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters ... nicht vorliegen" (UA S.12). Das reicht unter Berücksichtigung der anderen Urteilsfeststellungen aus, um die Nichtanwendung dieser auf Ausnahmefälle zugeschnittenen Vorschrift zu rechtfertigen.
Es ist im Urteilsspruch festzustellen, daß die Folgen des § 31 Abs.1 StGB n.P. nicht eintreten (Art.89 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 1.StrRG).
Sarstedt Schmidt Schmitt Fleischmann Schuster