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BGH Urteil vom 11.08.1970 – 1 StR 304/70

1. Strafsenat

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2? BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 304/70 | URTEIL.

MR.

in der Strafsache

gegen

den Arzt Dr. med. Wolfram K EEE aus wi@EREEm-SC, geboren am BR. EB 1910 in DEE,

wegen Abtreibung

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. a» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED m. EB als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. September 1969 wird verworfen.

Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte ersatzweise für je 30,-- DM der erkannten Geldstrafe zu einem Tag Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fremdabtreibung zu einer Geldstrafe von 4.500,-—- DM, ersatzweise für je 530,-- DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet.

I. Die formellen Rügen geben fehl.

Grundlage der Urteilsfindung war nicht das von dem Sachverständigen Prof. Dr. IB in dem Vorverfahren erstattete schriftliche, sondern das von ihm in der Hauptverhandlung vorgetragene Gutachten. Es stellt daher keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn sich das Gericht nicht näher mit dem schriftlichen Gutachten auseinandergesetzt hat. Im übrigen kann die Aufklärungsrüge nicht damit begründet werden, daß ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125; 17, 351).

Mit dem hilfsweise gestellten Beweisamtrag verlangte der Angeklagte ein Gutachten darüber, "daß der Eianstich im 6. Monat einen Abgang von 3/4 - 1 1 Fruchtwasser auslöst". Das Landgericht hat in dem Urteil dargelegt, daß es davon auch ausgehe (UA S. 11), den Antrag also abgelehnt, weil es die behauptete Tatsache als wahr unterstellte, und sich an diese Wahrunterstellung auch gehalten. Es hat hieraus nur nicht die - von der Revision erstrebte - Schlußfolgerung gezogen, daß dann bei der Zeugin Jgp auch keine instrumentelle Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen worden sein kann. Darauf wird im Rahmen der Sachrüge noch näher einzugehen sein. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages war jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft.

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Eine Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO ist nicht ersichtlich. Die Revision hat insoweit auch nicht dargetan, daß das Landgericht seine Überzeugung aus Vorgängen oder Unterlagen geschöpft hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.

II. Das angefochtene Urteil hält auch der sachlich-- rechtlichen Überprüfung stand.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer vollendeten Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und. vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung, sie verletzt auch nicht den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".

Das lLandgericht hat seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß die Möglichkeit eines Fruchtabgangs durch eine auf einer Tbc beruhenden Sensibilisierung der Gebärmutter zwar theoretisch nicht auszuschließen ist, daß aber diese Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann, da sie durch "keine bedeutsamen Anhaltspunkte" gestützt . wird (UA S. 12).

Auch mit der Formulierung, daß Blut im Urin der Zeugin SW noch keinen "Nachweis" für eine Tbc erbringe, sollte - wie die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit deutlich erkennen lassen -— nur zum Ausdruck gebracht werden, daß auch hierin kein konkreter Anhaltspunkt für eine solche Krankheit zu erblicken sei.

-5 . Dem Urteil ist nichts dafür zu entnehmen, dag das landgericht in dieser Richtung noch irgendwelche Zweifel gehabt hat, die es nicht völlig überwinden

Konnte.

Die Revision verkennt mit ihrer gegenteiligen.

. Behauptung offensichtlich das Wesen der freien, aus

dem Inbegriff? Aer Verhandlung zu schöpfenden richter- "lichen Überzeugung im Sinne des § 261 StPo. Für sie ist es erforderlich, aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH NJW 1951, 83, 122; IM StPO

8 261 Nr. 6, 14). |

Derartige Zweifel tauchen hier schon im Hinblick

auf die Feststellung nicht auf, daß bei der Zeugin

an bis zum 11. Januar 1951 ein auf einer Tbo bemuben- _ der Abortus nicht eingetreten war und auch nicht begonnen ‚hatte, daß ihre Beschwerden vielmehr erst nach den an diesem Tage von dem Angeklagten mit dem Ziele der Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommenen zweiten Eingriff einsetzten (UA S. 13).

' Es. bedurfte daher auch keiner weiteren aufklärung; - = wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, daß ein Fruchtabgang

durch eine Tbc verursacht wird.

"> Aus der Tatsache, daß ein Eianstich im 6. Monat

den Abgang einer größeren Menge von Fruchtwasser zur .

‚ Folge hat, ergibt sich nicht, daß an der Zeugin Jungen, bei der ein solcher Fruchtwasserabgang nicht festgestellt . worden ist, keine instrumentelle Unterbrechung der Schwangerschaft vorgenommen sein kann. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß es für diese Art Scohwangerschaftsunterbrechung zahlreiche und vielfältige Methoden

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gibt, von denen der Eianstich nur eine ist. Ob im

6. Monat eine Unterbrechung der Schwangerschaft durch Reizung oder Dehnung des Muttermundes noch durchgeführt werden kann, ist nicht von entscheidender Bedeutung, denn auch diese beiden Methoden sind vom Landgericht nur beispielhaft angeführt worden (UA S. 11).

Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, daß die Reizung oder Dehnung des Muttermundes erhebliche Schmerzen verursache, die bei der Zeugin IB im Zusamme: hang mit dem Eingriff des Angeklagten ebenfalls nicht fest gestellt worden seien,

Die Revision versucht auch vergeblich, mit Hilfe eine neu eingeholten Privatgutachtens einen weiteren Sachverständigen in das Verfahren einzuführen. Das Landgericht hat sich seine Überzeugung auf der Grundlage der Gutachten gebildet, die von den Professoren Dr. IB, Dr. Ba, Dr. PoEB und Dr. WEB in der Hauptverhandlung erstattet worden sind.

Die Revision trägt selbst nicht vor, daß sich dem Gericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hätte aufdrängen müssen. Im übrigen ist nicht dargetan, daß der Privatgutachter über Forschungsmittel verfügt, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen sind.

Das Rechtsmittel war daher als unbegründet zu verwerf

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Die Berichtigung des Strafausspruchs beruht auf 8 29 Abs. 1 StGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 13 des 1. StrRG.

Loesdau Mösl Pikart

Meise Strickert