Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 06.08.1970 – 4 StR 332/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 332/70 BESCHLUSS
in der strafsache
gegen
den Versicherungskaufmann Norbert, Rudolf R (Es
aus MB, zevoren an EEE : 9:0 in vor.
wegen versuchten Betruges
U ey
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft in der Sitzung vom
6. August 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neu
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht
- Schöffengericht — Arnsberg zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht unterstellt in den Strafzumessungsgründen, der Angeklagte möge geglaubt haben, wenn auch mit unlauteren Mitteln, "zu seinem Recht zu kommen".
Ist er, wie es die Strafkammer danach für möglich hält, wirklich davon ausgegangen, die Abweisung der Klage, die er durch sein Täuschungsmanöver herbeiführen wollte, entspräche der materiellen Rechtslage, dann wäre sein Vorsatz nicht auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet gewesen (vgl. BGHSt 3, 160, 162;
BGH MDR 1956, 10). Die Anwendung eines unlauteren Mittels bei der Abwehr einer Forderung, die, wie hier, vom Angeklagten von Anfang an nicht anerkannt war, erfüllt nicht den Tatbestand des Betrugs (vgl. BGHSt 20, 136, 137). Das Amtsgericht, dessen Zuständigkeit gemäß § 24 GVG gegeben ist, wird daher das Verhalten des Angeklagten nochmal neu zu überprüfen haben.
Meyer Mayr Sanders
Spiegel Bundesrichter Hürxthal kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt ist.
Meyer