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BGH Beschluss vom 06.08.1970 – 4 StR 302/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 302/70 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Rentner August Hip, ohne festen Wohnsitz,

geboren am ME 1902 in TÜEE- EEE, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der. 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. Februar 1970

1. dahin geändert, daß der Angeklagte nicht des fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls, sondern des fortgesetzten Diebstahls schuldig ist,

2. im Strafausspruch aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Rückfall, zur Ausführung des fortgesetzten Diebstahls und zu den Voraussetzungen des § 20 a StGB a.F. bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls zu fünf Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge und die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch angreift, sind offensichtlich unbegründet, wie die Bundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 8. Juli 1970, auf den Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Zwar liegen nach..den Feststellungen des Urteils die Voraussetzungen auch des § 243 Nr. 1 und 2 StGB n.F. (Diebstahl in schweren Fällen) sowie die Rückfallvoraussetzungen sowohl nach § 244 StGB a.F. als auch nach § 17 StGB n.F. vor. Die Strafkammer hat aber die Strafe unter Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 20 a StGB a.F. festgesetzt, die nit Wirkung vom 1. April 1970 durch das 1. StrRG aufgehoben worden ist. Diese Gesetzesänderung muß nach §§ 2 Abs. 2 StuB, 354 a StPO auch das Revisionsgericht beachten. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Da nach der durch das 1. StrRG geschaffenen Rechtslage die Verurteilung als Rückfalltäter in der Urteilsformel nicht mehr zum Ausdruck kommen darf

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(BGHSt 23, 237), der Diebstahl nicht als "in einem schweren Fall" begangen gekennzeichnet zu werden braucht und eine Verurteilung "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" in Zukunft ausgeschlossen ist, hat der Senat die Urteilsformel insoweit von sich aus berichtigt. Da jedoch die Feststellungen zum Rückfall, zur Ausführung der Tat und zu den Voraussetzungen des § 20 a StGB a.F. von der Änderung des Gesetzes durch das 1. StrRG nicht berührt werden, können sie aufrechterhalten werden.

Die Aufhebung des Strafausspruchs hat den Wegfall der Anordnung der Sicherungsverwahrung zur

Folge, über die die Strafkammer neu zu entscheiden haben wird.

Meyer Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal