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BGH Urteil vom 06.08.1970 – 4 StR 269/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A StR 269/70 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Tischler Richard " ME :.: u EEE, zeoren a EEE 1925 5: SR,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

bi

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1970, an der teilmenommen haben:

vsenatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvalt (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. No-

vember 1969 im Strafausspruch aufgehoben.

Die ihm zu Grunde liegenden Feststellungen

bleiben jedoch insoweit bestehen, als sie A die tatsächlichen Voraussetzungen des Rückfalls und der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB betreffen.

da

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird ver-

worfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil rechtzeitig Revision eingelegt und sie mit der allremeinen Sachrüge gerechtfertigt. Dem Gesuch des Angeklagten vom 30. Juli 1970 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung und um Vertagung der Hauptverhandlung vor dem Senat kann nicht stattgegeben werden. Da die Revision rechtzeitig begriindet worden ist, ist

fir eine Wiedereinsetzung kein Raum. Der Senat prüft auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge das Urteil in vollem Umfang rechtlich nach. Mit neuem tatsächlichen Vorbringen kann der Angeklagte im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.

Die Revision ist zum Schuldäspruch unbegründet, führt aber nach § 8 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO zur Aufhebung des Straufausspruchs, da inzwischen das Gesetz geändert worden ist.

§ 20 a StGB ist am 1. April 1970 außer Kraft getreten. Eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist daher nicht mehr zulässig. Ferner ist an die Stelle des § 244 StGB a.F. die allgemeine Rückfallsvorschrift des § 17 StGB getreten. Deren Voraussetzungen liegen zwar ebenfalls vor. Da die Strafe aber dem aufgehobenen § 20 a StGB a.F. entnommen ist und die jetzt geltende Fassung des Gesetzes geringere Mindeststrafen für die Taten des Angeklagten vorsieht, ist der Strafausspruch aufzuheben. Mit ihm ist auch der Ausspruch über die Sicherungsverwahrung aufgehoben, deren Voraussetzungen nunmehr gemäß Art. 95 des 1. StrRG auch nach

neuem Recht zu prüfen sein werden. Die fehlerfrei zustande gekommenen und auch sonst rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zum Rickfall und zu § 20 a StGB a.F. können jedoch bestehen bleiben. Die Kennzeichnung des Angeklagten als Rückfalltäter ist aber nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGHSt 23, 237).

Meyer Mayr Sanders

Spiegel Bundesrichter Hürxthal kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt ist.

Meyer