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BGH Beschluss vom 03.08.1970 – 2 StR 561/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 561/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl Fritz I CE , ohne festen

Wohnsitz, geboren am =. AB 1950 in FeaEEEEER-WEB-WEEm-HEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. Desember 1970 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO besohlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 3. August 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Februar 1970 gewährt.

Der Beschluß des Landgerichts vom 17. Juli 1970 wird damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesauten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtswittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls und versuchten schweren Diebstahls — jeweils im Rückfall begangen -— als gefährlicher Gewohnheits-

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verbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Strafausspruch.

Dieser kann nicht bestehen bleiben, weil durch das 1. Strafrechtsreforugesetz die §§ 20 a, 32 ff, 244 StGB aF aufgehoben worden sind und § 42 e StGB aF eine wesentliche Änderung erfahren hat.

Baldus Willns Kirchhof

Müller Meyer