Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 30.07.1970 – 2 StR 308/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 308/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Fritz Karl Otto He HE aus
KD-Ere, geboren am ID. EEE 1931 in Ten DEEED- kreis,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. März 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
k
Gr ün de:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer Gelästrafe von 800,-- DM verurteilt.
Die auf Verletzung des formellen und sachlichen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
Seine Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, eben-
falls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Aus den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, ob außer den Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB aF auch die nach Art. 87 des 1. Strafrechtsreformgesetzes erforderlichen Voraussetzungen des § 17 StGB nF vorliegen, insbesondere daß keine Rückfallsverjährung im Sinne des
§ 17 Abs. 4 StGB nF eingetreten ist.
willns Kirchhof Henning Baumgarten Meyer