Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 28.07.1970 – 1 StR 273/70

1. Strafsenat

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As

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 273/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugspengler Wolfgang K Ü aus ME, geboren am MR. EB 1939 in EEE, zur Zeit in anderer Sache in Haft,

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Oktober 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 14 Fällen jeweils in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

‚III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Eine Verletzung des sachlichen Rechts ist bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit der Verkündung des

angefochtenen Urteils bestand, nicht erkennbar. Das Landgericht hat hinreichend dargetan, daß die einzelnen Straftaten des Angeklagten nicht in Portsetzungszusammenhang stehen.

Die Neuerungen des 1. StrRG führen jedoch zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Schuldspruch wegen 14 Verbrechen des Betruges im Rückfall kann nicht bestehen bleiben. § 264 StGB ist durch Art. 1 Nr. 77 des 1. StrRG aufgehoben. Der Rückfall ist nach § 17 StGB n.F. nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und deshalb nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen des § 17 StGB bleibt der Betrug Vergehen. Die Bezeichnung Verbrechen muß daher entfallen.

Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Strafen einer Vorschrift entnommen hat, die nicht mehr in Kraft ist.

§ 17 StGB enthält neue Gesichtspunkte, die nunmehr zu berücksichtigen sind. Die gleichzeitige Verhängung

einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe, die der aufgehobene § 264 StGB vorsah, ist in Wegfall gekommen.

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