Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 23.07.1970 – 4 StR 235/70

4. Strafsenat

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27:7

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

‚in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Otto Heinz CB zus vd, geboren am EEE 1935 ir ED VEEEEEE

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung Landgerichtsrat Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. Januar 1970 wird verworfen. Jedoch wird der erste Absatz der Urteilsformel wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner wegen versuchter Unfallflucht, wegen Widerstandsleistung und wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei unter Einbeziehung der am 2. Juni 1969 in dem Verfahren

‚tt

- 3 -

6 Ls 21/67 StA Krefeld verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die allgemeine Sachbeschwerde deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zu erörtern bleibt nur, ob die Voraussetzungen der nunmehr anzuwendenden Rückfallbestimmung des § 17 StGB n.F. vorliegen. Dem Urteil ist insoweit nichts zu entnehmen, da es hinsichtlich der Vorstrafen keine Tatzeiten anführt. Darauf kommt es indessen hier nicht an. Im Urteilsspruch fällt die Kennzeichnung als Rückfalltat ohnehin weg (BGHSt 23, 237 = NJW 1970, 1196). Auf den Strafausspruch hat der Wegfall keinen Einfluß. Das Landgericht ging in Anwendung von §§ 244 Abs. 2, 51 Abs. 2, 44 StGB zu Recht von einer Mindeststrafe von drei Wochen aus. Nach der Gesetzesänderung beträgt die Mindeststrafe zwar nur noch einen Tag. Die eingehenden Erwägungen, mit denen das Landgericht die weit über das Mindestmaß hinausgehende Strafe von elf Monaten begründet hat, zeigen indessen, daß diese Strafe auch dann nicht

niedriger ausgefallen wäre, wenn schon bei Urteilserlaß die veränderte Mindeststrafe bestanden hätte.

Sanders Bundesrichter Börtzler ist Mayr beurlaubt und ortsabwesend und darum verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Sanders

Spiegel Hürxthal