Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 17.07.1970 – 2 StR 297/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AI BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 297/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Medizinalassistenten Dr. med. Hans Siegfried K (EEE aus GoEEEED, Kreis Gr@B-CEMEW, geboren an W. ED 94° in DOEEREEEED,

wegen Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen: |

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Februar 1970, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kind zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des prozessualen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Zwar ist die Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet. Jedoch greift die Sachbeschwerde zum Teil durch. Die Feststellungen rechtfertigen lediglich die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kind. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, daß Cornelia B@B den unzüchtigen Vorgang interessiert und mit Anteilnahme, nämlich geflissentlich betrachtet hat. Das Landgericht bedient sich zwar dieser Wendung, als konkrete Feststellung kann sie jedoch nicht gewertet werden. Denn an anderer Stelle des Urteils heißt es, daß das Kind sich nach dem Hinsehen abwandte und aufgeregt zu einem Haus lief, wo ihm aber nicht geöffnet wurde. Cornelia war schockiert und weinte. Bei dieser Sachlage können sichere Schlüsse aus dem Umstand, daß das Kind "eingehend hinschaute" (UA S. 13) oder "eine Zeitspanne hinsah" (UA S. 7), nicht gezogen werden. Es bleibt offen, ob es zu einen geflissentlichen Anschauen gekommen ist, weil sich Cornelia möglicherweise sofort abgewandt hat, als sie erkannte, um was es sich handelte. Das Landgericht hätte deshalb den Angeklagten statt wegen vollendeter nur wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilen dürfen. Freiwilligen Rücktritt schließen die Urteilsfeststellungen aus.

Da der Angeklagte auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch geändert.

Diese Änderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich.

Baldus willms Kirchhof

Baumgarten Meyer

AN