Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 16.07.1970 – 4 StR 199/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Alfred Willi PD zus voii, dort geboren am EB 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal j als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Dezember 1969 wird verworfen.

An die Stelle der Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB neuer Fassung treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß der Erschwerungsgrund des § 250 Nr. 5 StGB inzwischen weggefallen ist (Art. 1 Nr. 71 des 1. StrRG), ist insoweit ohne Belang, da außerdem der Erschwerungsgrund des § 250 Nr. 3 StGB vorliegt. Auch für den Strafausspruch ist die Gesetzesänderung nicht von Bedeutung. Die abgeurteilte Tat ist schon unter dem Gesichtspunkt des § 250 Nr. 3 StGB ein schwerer Raub; daher durfte das Landgericht die Tatsache, daß der Angeklagte bereits einmal als Räuber bestraft worden war, zusätzlich strafschärfend werten. Hieran hat sich auch durch den Wegfall des § 250 Nr. 5 StGB nichts geändert. Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände versagt und die nach § 250 StGB i1.V.m. § 106 JGG zulässige Mindeststrafe von fünf Jahren Gefängnis verhängt. Dabei hat es vor allem erwogen, daß von dem Angeklagten die Initiative zur Tat ausgegangen war und daß er als vorbestrafter Räuber innerhalb der Gewährungszeit rückfällig geworden ist. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Es erscheint ausgeschlossen, daß das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hätte, wenn es die Gesetzesänderung bereits hätte berücksichtigen können. Die untere Grenze des Strafrahmens des § 250 StGB ist

N

unverändert geblieben. Das Landgericht hätte also auch bei Berücksichtigung der Neufassung keine geringere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängen können. Der Strafausspruch ist somit nur gemäß Art. 95 Abs. 3, Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen und zu ergänzen.

Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal