Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 15.07.1970 – 2 StR 231/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 098 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Kellner Bernhard E EB aus BE, geboren an @. EEE 1943 in KB, |

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE in der Verhandlung, Justizhauptsekretär EEEB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen setzte sich der Angeklagte am Nachmittag des 7. Juli 1969 in einer Straße auf eine Mauer, öffnete seine Hose und entblößte seinen Geschlechtsteil so, daß Passamten ihn sehen konnten. Die Strafkammer hat ihn wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision hat Erfolg.

§ 1§ 3 StGB setzt außer der - im Urteil zutreffend angenommenen —- Öffentlichen Begehung einer unzüchtigen Handlung voraus, daß ein Dritter durch diese Handlung in geschlechtlicher Beziehung in seinem sittlichen Gefühl verletzt wird. Die Strafkammer meint, daß diese Voraussetzung hier deshalb erfüllt sei, weil die neun-Jährige Simone Schw, die den Angeklagten gemeinsam mit anderen gleichaltrigen Kindern beobachtet hat, seine Handlungsweise als "fies" angesehen, mit ihr also die "allgemeine Empfindung der Unanständigkeit" verbunden habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Wohl trifft zu, daß auch ein Kind im Alter Simone Sch durch eine unzüchtige Handlung in seinen Empfindungen verletzt werden kann. Dies besagt aber nicht, daß ihm dadurch stets auch ein "Ärgernis" im Sinne des § 1§ 3 StGB gegeben wird. Ein solches liegt nicht, wie die Strafkammer meint, immer schon dann vor, wenn das Kind das von ihm Beobachtete für unanständig hält. Vielmehr muß auch das Kind gerade das Geschlechtsbetonte der beobachteten Handlung erkennen und werten, wenn auch

nicht in den Begriffen und Worten Erwachsener, so doch ‘in seinem kindlichen Vorstellungsvermögen (vgl. KG JR 1965, 29). Daß dies bei Simone Sch der Fall war, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Das Dialektwort "fies", mit dem sie die Handlungsweise des Angeklagten bezeichnet hat, ist vieldeutig und 1äßt mangels näherer Anhaltspunkte keinen sicheren Rückschluß darauf zu, was das Kind im einzelnen meint, ob es insbesondere die Geschlechtsbezogenheit der Handlungen

des Angeklagten verstand und davon berührt wurde. Die Reaktion seiner gleichaltrigen Spielkameradinnen, die sich "über das ihnen unverständliche Verhalten des Angeklagten lustig machten" und "eine Krankheit des Mannes vermuteten" (UA S. 4), macht deutlich, daß neun- bis zehnjährige Kinder mit exhibitionistischen Handlungen nicht notwendig die Vorstellung des Unzüchtigen verbinden. Hielt, was jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, auch

Simone Sch das Verhalten des Angeklagten nur deshalb für "fies", weil sie es als ungebührlich, unpassend

oder auch nur merkwürdig empfand, so scheidet, soweit das Kind betroffen ist, eine Verurteilung des Angeklagten nach § 1§ 3 StGB mangels Vorliegens eines geschlechtlichen Ärgernisses aus. Allerdings wird dann zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte der Beleidi-

gung schuldig gemacht hat.

Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten