Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 14.07.1970 – 5 StR 381/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maurer Waldemar PD ED aus ru, geboren am ED '959 ir Te.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EB zus iD
als Verteidiger,
_ Justizangestellte Em
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim
. vom 12.März 1970, soweit es den Angeklagten Waldemar DB Hetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
zründe
u Die Strafkammer hat den Angeklagten Waldemar PD 2: wegen eines gemeinschaftlichen schweren und eines eirfachen Rückfalldiebstahls verurteilt.
Y Das Urteil muß, soweit es diesen Angeklagten betrifft, i auf die Revision der Staatsanwaltschaft - nach § 301 StPO
a
euch zu Gunsten des Angeklagten - aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
= 1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer die Anklageschriften vom ?i.Iktober 1969 und 16.Fetruar ‘970 sowie die Eröffnungskeschlüsse vom 2i.Januar und 2.März 1970 nicht zusgeschöpft hat. Sie legen dem Angexlagten zur Last, sich in Jateinheit mit jedem der beiden Dievstähle eines Vergehens gegen § 21 StVG ds-1: durch schuldig gemacht zu haben, daß er Gie gestchlenen 3 fahrzeuge führte, chne eine Fahreriaubnis zu besitzen. Das Urteil 1äßt richt erkennen, daß äile Strafkamker sich - mit diesem Vorwurf kefaßt hat. Das bedeutet richt nur, wie die Revision meint, einen Verfahrensverstoß
3 (§ 264 StPV), sondern auch einen sachlichrechtlichen Mangel. | on
= 2. § 17 StGB n.P. setzt u.a. die F
eststellung des j 4eitpunktes der Rechtskraft der Vorverurteilungen und
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des Zeitpunktes der nach ihnen verübten Taten voraus, Das Urteil stellt diese nicht fest.
3. Bei einer Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Straftaten müssen in den Urteilsgründen auch die für jede von ihnen verhängten Einzelstrafen mitgeteilt werden. Das ist hier nicht geschehen.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Bundesrichter Herrmann kann nicht unterschreiben, weil er beurlaubt ist.
Sarstedt