Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 14.07.1970 – 5 StR 352/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Melker Ludwig WED zu: u ei: u, geboren an E :335 in Lim,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr up
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr WB aus 000)
als Verteidiger,
Justizangestellte uw
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die.Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Lanägerichts in Lüneburg vom 30.Januar 1970 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte anstelle
‚von Zuchthaus- zu Freiheitsstrafe verurteilt wird,
Der Angeklagte ist für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner Stieftochter (§ 174 Nr.i StGB) in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGR und mit einem Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StEB zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verzetzung des sachlichen Strafrechts. Das Rochtsmitte! hat keinen Erfolg.
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Soweit die Revision sich gegen die Ausführungen der Jugendschutzkammer wendet, "sie habe keine Veranlassung gehabt, die Ausführungen des Sachverständigen durch Einholung eines weiteren Gutachtens erhärten zu lassen", ist hierin eine zulässige Rüge einer Verletzung des § 244 Abs.2 StPO zu sehen. Sie ist jedoch unbegründet,
Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht die Frage erörtert, ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden solle. Wenn dann vom Angeklagten und seinem Yer-- teidiger kein entsprechender Antrag gestellt wurde, so brauchte sich der Jugendschutzkammer nicht aufzudrängen, noch einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das bedurfte auch keiner eingehenderen Erörterung in den Urteilsgründen.
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Auf die Sachrüge hat der Scnat das Urteil seinen gesamten Umfange nach geprüft, Hierbei haben sich keine Aurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,
§ 8
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1. Darüber, daß der Angeklagte den Tatbestand der
174 Nr.1, 176 Abs.1 Nr.1 und 3 StGB erfüllt hat, bedarf : Keiner näheren Ausführungen, Berechtigt sind nur die denken, die der Verteidiger in der Verhandlung vor dem nat gegen die Auffassung vorgebracht hat, alle Taten des geklagten seien nur Einzelakte einer fortgesetzten Handlung: erdurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert. Die tsache, daß der Angeklagte sich schon bei der erster Taı rgenommen hatte, seine Stieftochter "als seine Frau zu brauchen" und entschlossen war, "Sylvia in der Folgezeit . gleicher Weise wieder geschlechtlich zu mißbrauchen"!, nnte auch dann strafschärfend gegen den Angeklagten ver-- rtet werden, wenn es sich nicht um eine fortgesetzte Tat ndelte.
2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Nicht-. wendung des § 51 StGB mußten erfolglos bleiben.
Die Revision meint hierzu zunächst, das nandgericht be "das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB vor lem damit verneint, daß das Verhalten des Angeklagten zeigt habe, daß er sich beherrschen könne". Das habe die gendschutzkammer"daraus gefolgert, daß sich der Angeklagte nerhalb einer verhältnismäßig langen Zeitspanne nur wenige le seiner Stieftochter geschlechtlich genähert habe". s Landgericht habe aber weder festgestellt, daß der Anklagte in den genannten Zeiträumen überhaupt nur achtmal schlechtliche Beziehungen zu Frauen noch auch mır acntmal lche Beziehungen zu seiner Stieftochter aufgenommen habe.
Das ergibt sich jedoch zumindest aus dem Gesamtsammenhang der Urteilsgründe. Es ist nichts dafür ersicht h, daß Sylvia nur einen Teil der unzüchtigen Hanairm. ._ res Stiefvaters offenbart haben sollte. Außerdem ist au
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UA S.11 unten tatsächlich festgestellt, daß der Angeklagte mit seiner Stieftochter innerhalb einer längeren Zeit täglich zusammen war, "in der nichts dergieichen ge-
schehen ist".
Ob der Angeklagte etwa in der in Betracht kommenden Zeit Geschlechtsverkehr mit anderen Frauen gehabt hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung. in erster Linie kam es darauf an, ob er sich Sylvia, die er jn geschlechtlicher Beziehung als seine Frau betrachtete, gegenüber zurückhalten konnte, sbwohl er beim täglichen Zusammensein öfter Gelegenheit zu unzüchtigen Handlangen gefunden hätte, wenn er seinen Wünschen stets nachgegangen wäre. Inwiefern es gegen die Ansicht des Landgerichts sprechen soll, daß der Angeklagte in einem Fall dreimal hintereinander mit Sylvia Schenkelverkehr ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich.
Die Jugendkammer konnte auch im zweiven Falle Schlüsse daraus ziehen, daß die Tat nur möglicn war, "weil die Frau des Angeklagten im Schlafzimmer war und nicht zu erwarten war, daß sie gerade in das Kinderzimmer kommen würde". Damit ist im Gegensatz zum Vertrags der Revision nicht gesagt, die Wertung des Landgerichts, krankhafte Umstände lägen nicht vor, beruhe darauf, daß "der Angeklagte seine Stieftochter nicht vor den Augen seiner Ehefrau zu unzüchtigen Handlungen mißbraucht hat".
Insgesamt ist der Revision zwar zuzugeben, daß eine anomale Triebhaftigkeit die Anwendung des § 51 kbs.2 oder gar des § 51 Abs.1 StGB rechtfertigen kann, Hıer ist Jedoch gerade auf Grund des Beherrschungsvernmögens des Angeklagten festgestellt, daß seine Triebhaftigkeit nicht so stark war, daß seine Zurechnungsfärigkeit als erhebich vermindert angesehen werden konnte. Das brauchte auch im Hinblick auf § 51 Abs.2 StGB nicht ausführlicher begründet zu werden.
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3. Auch die Strafzumessung läßt keina Rechtsfehler erkennen, wenn auch die verhängte Strafe auf den ersten Blick recht hoch erscheint. Sie ist Jedoch - auch unter
längeren Zeitraum in recht massiver Form vergangen hat, kann nicht 8eSagt werden, daß die Jugendschutzkamner das ihr zustehende Ermessen überschritten habe. Es kommt
noch hinzu, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft
ist und sich gerade durch sein Verhalten gegenüber seiner Stieftochter Sylvia und einem gleichfalls acht Jahre alten Mädchen schon einmal zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist.
Daß die Strafkammer bei der Zumessung der Strafe wichtige Tatsachen nicht verwertet habe, trifft nicht zu. Was die Revision insbesondere über das Verhalten der Ehefrau und der Stieftochter anführt, ist zu einem Teile neu, zum anderen brauchte es bei der Strafzumessung nicht noch einnal hervorgehoben zu werden.
III.
Die Berichtigung des Strafausspruches dahin, daß an die Stelle von Zuchthaus Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt, beruht auf Art.95 Abs.3 1.StrRG@. Außerdem war gemäß Art.89 Abs.1 Satz 2 1.StrRG dem Angeklagten
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die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Dauer von fünf Jahren abzuerkennen.
Sarstedt Siemer
H
Schmitt
Die Bundesrichter Dr,Börker urd Herrmann können nicht unter. schreiben, weil sie beurlaubt sind,
Sarstedt
für die