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BGH Urteil vom 09.07.1970 – 4 StR 484/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7 AL,

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Stahlbauschlosser Werner H EEE aus wa: E. geboren am ES 1329 in TB: zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 53. Dezember 1970, an der teilgenomnen

haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzlier Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxtbal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EIN

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juli 1970 nit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle 2 der Urteilsgründe (Vogler) wegen Betruges verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtswittels zu befinden hat.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, daß der Angeklagte nicht "wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls", sondern

wegen zweier Diebstähle verurteilt ist.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls sowie wegen Betruges in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil wit der allgemeinen Sachrüge. Die daraufhin gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt:

1. Der Schuldspruch wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Betruges im Falle 3 der Urteilsgründe (Drifte) ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.

Der Senat beseitigt jedoch die Kennzeichnung des Nachschlüsseldiebstahls im Falle 1 (Tom) als eines "schweren" Diebstahls. Er erachtet dies deswegen für angebracht, dawit nicht der Unterschied

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verwischt wird zwischen den Fällen des § 244 StGB n.F., bei denen es sich um besondere, qualifizierte Straftatbestände des Diebstahls handelt, und denen des § 243 StGB n.F., der in seinen Nrn. 1 bis 6 keine Straftatbestandsmerkmale, sondern nur Regelbeispiele für die Annahme eines -— allein die Strafzumessung betreffenden - "schweren Falles" des Diebstahls enthält (vgl. im übrigen den Beschluß des Senats in

NJW 1970, 2120).

2. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Urteilsfeststellungen nicht den Schuldspruch wegen Betruges im Falle 2 (VG). Das Landgericht hat nicht einwendfrei festgestellt, daß der Angeklagte, als er seine Zeche machte und dadurch VW objektiv schädigte, auch den Vorsatz der Schädigung hatte.

Als der Angeklagte am 24. Januar 1970 die Gaststätte des VW aufsuchte, trug er das Sparkassenbuch bei sich, das er (im Falle 1) der Frau To-EEE entwendet hatte und auf dem sich "noch ein Guthaben von nmehr als 500 DM befand" (nämlich 1 320,75 - 800 = 520,75 DM). Als VB Aie "Zwischenrechnung" machte, händigte ihm der Angeklagte das Sparbuch ohne weiteres "als Sicherheit" aus. Nachdem am folgenden Tag die gesamte Zechschuld des Angeklagten auf 238 DM angewachsen war, ging er auf VB Verlangen nit diesen zusammen zur Sparkasse, um den - zur restlosen Befriedigung VB vehr als ausreichenden — Betrag von 500 DM abzuheben. Der Angeklagte hatte am 23. Januar bei der Sparkasse unter Vorlegung des Sparbuchs ohne weiteres die Auszahlung von 800 DM erreicht.

Es ist daher möglich - jedenfalls ist das Gegenteil

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nicht festgestellt -, daß er annahm, die Sparkasse werde ihm auch den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag von 500 DM noch auszahlen, mit welchen er die Zechschuld begleichen könne. Verhielt es sich so, dann wollte der Angeklagte den Gastwirt vs nicht schädigen. Im Verhältnis zur Bestohlenen TORE Stellen die ausgeführten und versuchten Verfügungen über das Sparkonto straflose (mitbestrafte) Nachtaten des Diebstahls dar.

Daß der Angeklagte "hinsichtlich der Betrugshandlungen zum Nachteil (des Gastwirts) VW vo1li geständig" ist (UA S. 11), kann die hiernach gebotene Aufhebung der Verurteilung im Falle 2 nicht verhindern. Ein Geständnis eines Angeklagten kann sich nur auf Tatsachen, nicht aber auf die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen beziehen. Soll ein Angeklagter wegen einer Straftat verurteilt werden, so müssen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen entweder auf Grund des Geständnisses oder auf Grund anderer Beweisumstände in vollem Unfang festgestellt werden. Das ist hier nicht der Fall.

3. Auch der Strafausspruch wegen der übrigen Taten kann nicht bestehen bleiben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 15) ergibt sich aus den im Urteil erörterten Vorstrafen (UA S. 2 bis 4) nicht mit der notwendigen Sicherheit der (gemäß Art. 87 des 1. StrRG bedeutsame) Umstand, daß sowohl

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hinsichtlich Diebstahls als auch bezüglich Betrugs bei dem Angeklagten "sowohl die Voraussetzungen des Rückfalls im Sinne der §§ 244 und 264 StGB a.F. als auch gemäß § 17 StGB n.F. vorliegen". Dem Urteil läßt sich nur entnehmen, daß sich die Straftaten des Angeklagten gehäuft haben, nachdem er die vom Schöffengericht in Düsseldorf am 22. September 1955 erkannte Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis bis zum 17. Februar 1957 verbüßt hatte und am 4. April 1960 vom Landgericht Bochum wegen Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden war. Das läßt in Verbindung wit den vorausgehenden und nachfolgenden Darlegungen gerade noch erkennen, daß in der Tat die Voraussetzungen der §§ 244, 245, 264 StGB a.F. erfüllt sind. Das Landgericht hat jedoch im übrigen bezüglich keiner einzigen der Vorstraftaten angegeben, wann sie der Angeklagte be-

. gangen hat, ob nach oder - was nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann - vor den im einzelnen aufgezählten Verurteilungs- und Verbüßungstagen.

Es ist hiernach jedenfalls zweifelhaft, ob dem Angeklagten nicht der Ablauf der in § 17 Abs. 4 StGB n.F. bestimmten Frist zugute kommen muß.

n

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4. Mit der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entfällt ohne weiteres auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt, obwohl insoweit das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehier erkennen läßt. Das Landgericht wird auch darüber neu zu befinden haben.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal